
EmpCo-Richtlinie und die neue EU-FAQ: Welche grünen Werbeaussagen erlaubt bleiben
Die EmpCo-Richtlinie und die aktualisierte FAQ der EU-Kommission legen fest, welche grünen Werbeaussagen seit dem 27. September 2026 erlaubt sind und welche verboten sind. Konkrete Beispiele, Fristen und eine Checkliste.
- Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 gilt verbindlich seit dem 27. September 2026, in Deutschland über das geänderte UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43). Sie verbietet Greenwashing im gesamten B2C-Bereich, von der Verpackung bis zur Website.
- Die EU-Kommission hat dazu eine FAQ veröffentlicht (erste Fassung im November 2025, aktualisiert im Mai und erneut im September 2026, inzwischen auch auf Deutsch). Sie ist rechtlich nicht bindend, wird von Gerichten und Behörden aber zur Auslegung herangezogen.
- Pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich", „klimaneutral" oder „grün" sind ohne Nachweis verboten. Auf Kompensation gestützte Klimaneutralitäts-Aussagen sind per se verboten.
- Erlaubt bleiben konkrete, belegbare Aussagen zu einem klar benannten Aspekt sowie zukunftsbezogene Ziele mit Umsetzungsplan und unabhängiger Prüfung.
- Eine gesetzliche Übergangsfrist gibt es nicht; für Altbestände gilt laut FAQ eine verhältnismäßige Durchsetzung. Wer seine Claims jetzt prüft, vermeidet Abmahnungen und teure Rückrufaktionen. Unser Kommunikations-Check hilft beim Einstieg.
Seit dem 27. September 2026 gelten neue Regeln dafür, wie Unternehmen in der EU über Nachhaltigkeit werben dürfen. Die EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825 über die Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel) zieht klare Grenzen zwischen zulässigen und irreführenden Umweltaussagen. Weil viele Formulierungen im Richtlinientext Interpretationsspielraum ließen, hat die EU-Kommission eine ausführliche FAQ nachgeschoben und im Mai sowie im September 2026 aktualisiert. Die Fassung vom September 2026 liegt erstmals auch in deutscher Übersetzung vor.
Dieser Artikel fasst zusammen, welche grünen Werbeaussagen nach EmpCo und der neuen FAQ tragfähig sind, welche verboten sind und wie du deine Nachhaltigkeitskommunikation anpasst. Mit konkreten Beispielen für erlaubte und unzulässige Formulierungen.
Was ist die EmpCo-Richtlinie?
Einen breiten Überblick liefert unser Artikel EmpCo-Richtlinie: alles, was du jetzt wissen musst. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Werbeaussagen.
Die EmpCo-Richtlinie (kurz für „Empowering Consumers for the Green Transition") ändert zwei bestehende EU-Verbraucherrichtlinien: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) und die Verbraucherrechte-Richtlinie. Ihr Ziel ist es, Verbraucher:innen vor Greenwashing und geplanter Obsoleszenz zu schützen und ihnen bessere Informationen über Haltbarkeit und Reparierbarkeit zu geben.
Zentral ist eine erweiterte schwarze Liste verbotener Geschäftspraktiken in Anhang I der UGP-Richtlinie. Praktiken auf dieser Liste sind ohne Einzelfallprüfung verboten, also unter allen Umständen unzulässig.
Die wichtigsten Fristen im Überblick:
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 6. März 2024 | Veröffentlichung im EU-Amtsblatt |
| 26. März 2024 | Inkrafttreten der Richtlinie |
| November 2025 / 18. Mai 2026 | Erste FAQ der Kommission und Aktualisierung |
| 19. Februar 2026 | Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43) |
| 27. März 2026 | Frist zur Umsetzung in nationales Recht |
| September 2026 | Aktualisierte FAQ der Kommission, jetzt auch auf Deutsch |
| 27. September 2026 | Verbindliche Anwendung für Unternehmen |
Wichtig: Es gibt keine gesetzliche Übergangsfrist. Seit dem 27. September 2026 muss jedes neue Werbemittel und jede Produktbeschreibung den neuen Regeln entsprechen, Online-Aussagen sind sofort anzupassen. Für Altbestände wie bereits bedruckte Verpackungen setzen die Kommission (FAQ, Fassung September 2026, Frage 18) und die gemeinsame Linie der Verbraucherschutzbehörden (CPC, 30. Juni 2026) auf eine verhältnismäßige Durchsetzung, etwa durch Sticker oder Hinweise am Verkaufsort. In Deutschland hat der Bundestag am 24. September 2026 eine entsprechende Regelung (§ 15b UWG) beschlossen; die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Eine feste Abverkaufsfrist gibt es damit nicht.
Warum die neue EU-FAQ so wichtig ist
Der Richtlinientext beschreibt Prinzipien, lässt in der Praxis aber viele Fragen offen. Genau hier setzt die FAQ der Kommission an. Sie erläutert, wie Begriffe wie „allgemeine Umweltaussage" oder „anerkannte hervorragende Umweltleistung" zu verstehen sind, und gibt Beispiele.
Zwei Dinge solltest du dabei wissen:
Die FAQ gibt ausdrücklich nur die „vorläufige Auffassung" der Kommission wieder. Verbindlich auslegen kann die Richtlinie allein der Europäische Gerichtshof. In der Praxis orientieren sich Gerichte und Aufsichtsbehörden jedoch stark an solchen FAQ, weshalb du sie wie eine Auslegungsleitlinie behandeln solltest.
Die aktualisierte Fassung vom 18. Mai 2026 hat vor allem drei Bereiche geschärft: Marken- und Firmennamen, die Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel sowie die Behandlung visueller Elemente. Die Fassung vom September 2026 äußert sich außerdem zum Umgang mit Altbeständen (Frage 18) und stellt klar, dass CSRD-Nachhaltigkeitsberichte in der Regel nicht unter EmpCo fallen, wohl aber Verbraucherwerbung, die Inhalte daraus aufgreift (Frage 1). Dazu weiter unten mehr.
Welche Werbeaussagen verboten sind
Die folgenden Praktiken sind nach EmpCo ohne Einzelfallprüfung untersagt. Wer sie seit dem 27. September 2026 weiter verwendet, riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und behördliche Sanktionen.
1. Pauschale Umweltaussagen ohne Nachweis
Allgemeine Umweltaussagen ohne konkrete Belege auf demselben Medium sind verboten. Dazu zählen Begriffe wie „umweltfreundlich", „grün", „klimafreundlich", „ökologisch", „biologisch abbaubar" oder „naturbewusst", wenn sie ohne Erläuterung stehen.
Der Grund: Solche Begriffe suggerieren einen umfassenden ökologischen Vorteil, den ein einzelnes Produkt selten belegen kann.
2. Klimaneutralität auf Basis von Kompensation
Aussagen, ein Produkt sei „klimaneutral", „CO₂-neutral" oder „klimapositiv", weil Emissionen durch den Kauf von Zertifikaten außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette ausgeglichen werden, sind per se verboten, auch wenn die Kompensation transparent erläutert wird. Auch Formulierungen wie „klimaneutraler Versand" fallen darunter, sofern sie auf reiner Kompensation beruhen.
3. Selbst erstellte Nachhaltigkeitssiegel
Eigene Logos, Badges oder Grafiken, die wie ein Prüfsiegel aussehen, aber nicht auf einem zertifizierten System mit unabhängiger Prüfung beruhen, sind untersagt. Ein Nachhaltigkeitssiegel muss entweder von einer Behörde stammen oder auf einem Zertifizierungssystem mit transparenten, öffentlich zugänglichen Kriterien beruhen.
4. Aussagen zum Gesamtprodukt auf Basis eines Teilaspekts
Verboten ist es, von einem einzelnen Merkmal auf das ganze Produkt zu schließen. Beispiel: „aus recyceltem Material", wenn nur die Verpackung recycelt ist, das Produkt selbst aber nicht.
5. Unbelegte Zukunftsversprechen
Umweltbezogene Zukunftsaussagen wie „bis 2030 klimaneutral" ohne klaren, öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan mit messbaren Zielen und unabhängiger Kontrolle sind unzulässig.
6. Unbelegte Haltbarkeits- und Reparierbarkeits-Aussagen
Behauptungen wie „besonders langlebig" oder „leicht reparierbar" ohne sachliche Grundlage sind verboten. Ebenso ist es untersagt, die gesetzliche Gewährleistung als besonderes Verkaufsargument darzustellen.

Welche Werbeaussagen erlaubt bleiben
Die EmpCo-Richtlinie verbietet nicht das Werben mit Nachhaltigkeit. Sie verlangt, dass Aussagen konkret, wahr und belegbar sind. Diese Formen bleiben tragfähig:
- Konkrete Aussagen zu einem klar benannten Aspekt. Beispiel: „Die Verpackung besteht zu 90 % aus recyceltem PET." oder „100 % der Produktionsenergie stammt aus erneuerbaren Quellen."
- Zukunftsziele mit Substanz. Erlaubt ist „bis 2030 klimaneutral", wenn ein detaillierter, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan mit Zwischenzielen vorliegt und ein unabhängiger Dritter die Fortschritte regelmäßig prüft.
- Transparente Angaben zu Investitionen ohne Neutralitäts-Framing. Beispiel: „Wir finanzieren ein Aufforstungsprojekt in Kenia", getrennt vom eigentlichen Produktversprechen.
- Anerkannte Siegel wie das EU-Ecolabel oder Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024.
Die Ausnahme: anerkannte hervorragende Umweltleistung
Nach der FAQ dürfen allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich" ausnahmsweise ohne vollständige Erläuterung verwendet werden, wenn das Produkt eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweist. Die Kommission nennt drei Wege:
Das Produkt trägt das offizielle EU-Umweltzeichen nach Verordnung (EG) Nr. 66/2010.
Es erfüllt ein nationales oder regionales Umweltzeichensystem des Typs I nach EN ISO 14024.
Der dritte Weg ist der Nachweis einer Spitzenleistung nach geltendem EU-Recht. Wichtig laut FAQ: Platzmangel auf der Verpackung ist keine Rechtfertigung, um die geforderte Erläuterung zu verkürzen.
Erlaubt oder verboten: Beispiele im direkten Vergleich
| Verboten (pauschal) | Erlaubt (konkret und belegt) |
|---|---|
| „Umweltfreundliches Produkt" | „Verpackung aus 90 % recyceltem PET" |
| „Klimaneutral" (über Kompensation) | „Produktion mit 100 % Ökostrom am Standort Berlin" |
| „Aus recyceltem Material" (nur Verpackung) | „Verpackung aus recyceltem Material, Produkt aus Neumaterial" |
| „Bis 2030 klimaneutral" (ohne Plan) | „Bis 2030 klimaneutral, gemäß geprüftem Umsetzungsplan" |
| Eigenes „Öko"-Logo ohne Prüfung | EU-Ecolabel oder Typ-I-Umweltzeichen |
Was die aktualisierten FAQ-Fassungen zusätzlich klären
Marken- und Firmennamen
Ein Name mit „green", „eco" oder „blue" ist nicht automatisch eine Umweltaussage. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer Verbraucher im konkreten Kontext einen Umweltvorteil erwartet. Neu: Auch Firmennamen fallen ausdrücklich in den Anwendungsbereich.
CSRD-Berichte und Werbung
Nach der FAQ (Fassung September 2026, Frage 1) fallen Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD in der Regel nicht unter EmpCo. Greift Verbraucherwerbung jedoch Inhalte aus dem Bericht auf, etwa Klimaziele oder Reduktionserfolge, gelten für diese Werbeaussagen die EmpCo-Regeln.
Altbestände
Eine gesetzliche Übergangsfrist gibt es nicht. Nach der FAQ (Frage 18) und der gemeinsamen Linie der Verbraucherschutzbehörden (CPC, 30. Juni 2026) sollen Behörden bei bereits produzierter Ware verhältnismäßig vorgehen, etwa wenn Unternehmen problematische Aussagen mit Stickern überdecken oder am Verkaufsort richtigstellen. Online-Aussagen sind dagegen sofort anzupassen. Die deutsche Regelung zur Verhältnismäßigkeit bei Altbeständen (§ 15b UWG) hat der Bundestag am 24. September 2026 beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen.
Visuelle Elemente
Reine Bildelemente wie Farben oder Naturmotive ohne Text sind für sich genommen keine allgemeine Umweltaussage. In Kombination mit Text oder einem Logo können grüne Blätter, Wassertropfen oder Natursymbole jedoch als implizite Umweltaussage gewertet werden. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers.
Nachhaltigkeitssiegel
Bei zertifizierungsbasierten Siegeln müssen der Systeminhaber und die prüfende Stelle zwei rechtlich getrennte Einheiten sein. Die Prüfung soll anerkannten Standards folgen, etwa ISO 17065 oder den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die Regeln gelten bereits. Wer seine Claims noch nicht systematisch geprüft und angepasst hat, sollte das jetzt nachholen. Für jeden dieser Schritte gibt es inzwischen passende Werkzeuge, die wir in der Übersicht der EmpCo-Tools vergleichen. Diese Schritte helfen:
- Inventar aller Umweltaussagen erstellen: Verpackung, Website, Social Media, Kataloge, Firmen- und Produktnamen.
- Jede Aussage einem Beleg zuordnen. Fehlt der Nachweis, muss die Aussage konkretisiert oder gestrichen werden.
- Kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Aussagen entfernen und durch transparente Angaben zu tatsächlichen Reduktionen ersetzen.
- Siegel und Logos überprüfen: Beruhen sie auf unabhängiger Zertifizierung? Selbst erstellte Badges austauschen.
- Zukunftsziele absichern: Umsetzungsplan dokumentieren und unabhängige Prüfung organisieren.
Prüfe deine grünen Werbeaussagen strukturiert auf EmpCo-Konformität und identifiziere Risiken, bevor sie zum Problem werden. Mehr Hintergrund findest du auf unserer Seite zur Nachhaltigkeitskommunikation.
Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie und den EU-FAQ
Seit wann gilt die EmpCo-Richtlinie?
Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen; in Deutschland geschah das durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43). Verbindlich anwendbar für Unternehmen ist sie seit dem 27. September 2026. Eine gesetzliche Übergangsfrist gibt es nicht. Für Altbestände setzen Kommission und Behörden auf eine verhältnismäßige Durchsetzung (z. B. Sticker), Online-Aussagen sind sofort anzupassen.
Ist die FAQ der EU-Kommission rechtsverbindlich?
Nein. Die FAQ gibt ausdrücklich nur die vorläufige Auffassung der Kommission wieder und ist rechtlich nicht bindend. Verbindlich auslegen kann die Richtlinie allein der Europäische Gerichtshof. In der Praxis nutzen Gerichte und Behörden solche FAQ jedoch regelmäßig zur Auslegung, weshalb Unternehmen sie ernst nehmen sollten.
Darf ich weiterhin mit klimaneutral werben?
Nur, wenn die Aussage nicht auf Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht. Eine Klimaneutralitäts-Aussage, die durch den Kauf von CO₂-Zertifikaten erreicht wird, ist per se verboten, auch mit transparenter Erläuterung. Zulässig sind konkrete, belegte Angaben zu tatsächlichen Emissionsreduktionen im eigenen Betrieb oder in der Lieferkette.
Sind Begriffe wie grün oder eco im Markennamen erlaubt?
Ein solcher Name ist nicht automatisch eine verbotene Umweltaussage. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Verbraucher im konkreten Kontext einen Umweltvorteil erwartet. Ist das der Fall, muss der Name die Anforderungen an allgemeine Umweltaussagen erfüllen. Seit der Aktualisierung vom Mai 2026 gilt das ausdrücklich auch für Firmennamen.
Was ist eine anerkannte hervorragende Umweltleistung?
Sie erlaubt ausnahmsweise, allgemeine Begriffe ohne vollständige Erläuterung zu verwenden. Nachweisbar ist sie über das EU-Ecolabel, über ein Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 oder über eine dokumentierte Spitzenleistung nach geltendem EU-Recht.
Gilt die Richtlinie auch für kleine Unternehmen?
Ja. EmpCo erfasst alle Geschäftspraktiken im B2C-Bereich, unabhängig von der Unternehmensgröße. Anders als die CSRD knüpft sie nicht an Schwellenwerte für Umsatz oder Beschäftigtenzahl an. Jede an Verbraucher gerichtete Umweltaussage fällt in den Anwendungsbereich.
Fazit
Die EmpCo-Richtlinie beendet die Ära vager grüner Werbung. Erlaubt bleibt, wer konkret und ehrlich kommuniziert und jede Aussage mit einem Beleg unterlegt. Verboten sind pauschale Versprechen, kompensationsbasierte Klimaneutralität und selbst gebastelte Siegel. Die FAQ der Kommission liefert dafür wertvolle Orientierung, auch wenn sie rechtlich nicht bindet.
Wer seine Claims jetzt inventarisiert und belegt, verwandelt eine Pflicht in einen Vertrauensvorteil. Glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation wird so zum Wettbewerbsfaktor.
Quellen und weiterführende Links
- Richtlinie (EU) 2024/825 im EU-Amtsblatt
- Drittes Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43)
- EU-Kommission: Nachhaltiger Konsum (mit der FAQ in der Fassung September 2026, auch auf Deutsch)
- FAQ der EU-Kommission zur EmpCo-Richtlinie (PDF)
- Überblick Nachhaltigkeitskommunikation: von der Pflicht zur Kür


