
- Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 ist seit März 2024 EU-weit in Kraft. In Deutschland gilt die Umsetzung im UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43) seit dem 27. September 2026.
- Vage Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ sind ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung unzulässig.
- Neutralitätsclaims für Produkte auf Basis von Kompensation sind per se verboten. Eigene Öko-Siegel ohne Zertifizierungssystem ebenfalls.
- Jede grüne Aussage braucht belastbare Nachweise, einen klaren Bezugsteil und im Zweifel eine externe Prüfung.
- Eine Übergangsfrist gibt es nicht: Online-Aussagen sollten sofort angepasst sein, für Altbestände gilt eine verhältnismäßige Durchsetzung.
Nachhaltigkeitsversprechen in der Kommunikation und Werbung stehen vor einem Wandel: Mit der Empowering Consumers for the Green Transition (EmpCo)-Richtlinie zieht die EU ein scharfes Schwert gegen Greenwashing. Die EmpCo-Richtlinie ist seit März 2024 EU-weit in Kraft; in Deutschland gelten die neuen Regeln seit dem 27. September 2026 über das UWG. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten die Tragweite dieser neuen Regeln nicht unterschätzen. Die EmpCo will Verbraucher stärken, indem sie irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen unterbindet und informierte Kaufentscheidungen fördert. Unternehmen dürfen „grüne“ Versprechen nur noch machen, wenn diese klar, nachvollziehbar und belegbar sind.
Wir zeigen, welche konkreten Vorgaben die EmpCo-Richtlinie mit sich bringt, wie sie sich vom Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der blockierten Green Claims Directive abgrenzt, welche typischen Fehler in der Nachhaltigkeitskommunikation jetzt gefährlich sind und vor allem, wie KMUs ihre Kommunikation an die neuen Regeln anpassen.
EmpCo-Richtlinie in Kürze
Was ist EmpCo? Eine EU-Richtlinie (EU) 2024/825 gegen irreführende „Green Claims“, in Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43) umgesetzt.
Seit wann gilt’s? Seit dem 27. September 2026, ohne gesetzliche Übergangsfrist.
Kernregeln für Umweltaussagen
- Generische Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ sind nur zulässig, wenn sie am selben Medium eindeutig spezifiziert sind oder auf anerkannter Umweltleistung beziehungsweise einem gültigen Siegel beruhen.
- Siegel und Labels sind nur erlaubt, wenn sie staatlich sind oder ein Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung dahintersteht. Reine Eigen-Siegel ohne System sind unzulässig.
- „Klimaneutral“-Produktclaims durch Offsetting sind per se verboten, auch bei transparenter Erläuterung. Kompensation darf nur als eigenständiger Klimaschutzbeitrag kommuniziert werden, ohne dem Produkt eine neutrale, reduzierte oder positive Klimawirkung zuzuschreiben.
- Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030“ sind nur mit veröffentlichtem, detailliertem Plan, regelmäßiger unabhängiger Prüfung und zugänglichen Ergebnissen erlaubt.
- Cherry-Picking ist untersagt. Gesamt-Aussagen gelten nur, wenn sie für das ganze Produkt zutreffen. Sonst muss der Bezugsteil wie „Verpackung“ klar genannt werden.
- Obsoleszenz-Praktiken sind verboten, etwa falsche Haltbarkeitsangaben, Schein-Reparierbarkeit oder verfrühte Austauschaufforderungen.
- Irrelevante Vorteile und Selbstverständlichkeiten wie Gesetzespflichten als USP gelten als unlauter.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Claim-Inventur: alle Umwelt-Aussagen sammeln und die Spezifizierung am selben Medium prüfen.
- Belege sichern: Daten, Studien und Zertifikate dokumentieren, bei Bedarf extern verifizieren.
- Wording anpassen: keine Offsetting-Neutralität, immer den Bezugsteil nennen.
- Siegelstrategie: Eigen-Siegel ohne System streichen und anerkannte Siegel nutzen.
- Freigabeprozess aufsetzen: Marketing, Nachhaltigkeit und Recht einbinden und regelmäßig reviewen.
1. Intention: Verbraucher stärken und Greenwashing stoppen
Der offizielle Name der EmpCo-Richtlinie („Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“) verrät bereits das Ziel: Verbraucher sollen zu nachhaltigeren Kaufentscheidungen befähigt und vor irreführender Umweltwerbung geschützt werden. Die EmpCo ist Teil des EU-Green-Deals und reagiert auf einen Markt, der von schwammigen und kaum überprüfbaren Nachhaltigkeitsaussagen (Green Claims) sowie selbstgebastelten Ökosiegeln überflutet ist. Durch neue Transparenz- und Informationspflichten soll Vertrauen geschaffen und „Praktiken, die dem nachhaltigen Konsum im Wege stehen“ ein Riegel vorgeschoben werden.
Kurz gesagt: Die EU will echte ökologische Fortschritte sichtbar machen und unternehmensseitiges „Greenwashing“ ebenso wie „Social Washing“ konsequent ahnden. Für Unternehmen bedeutet das zunächst noch mehr Regulierung, zusätzlich zu CSRD, ESRS und CSDDD. Letztlich entstehen daraus aber auch fairere Wettbewerbsbedingungen und mehr Glaubwürdigkeit in der Nachhaltigkeitskommunikation.
2. Strenge Vorgaben für Green Claims: Was die EmpCo-Richtlinie regelt
Die EmpCo-Richtlinie führt konkrete Verbote und Pflichten für Umweltwerbeaussagen ein, die über das bisherige Lauterkeitsrecht hinausgehen. Diese regulatorischen Vorgaben sind in Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt und gelten seit dem 27. September 2026. Hier ein Überblick der wichtigsten neuen Regeln:
2.1 Verbot vager Umweltbegriffe
Allgemeine Schlagwörter wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO₂-neutral“ oder „biologisch abbaubar“ dürfen seit dem 27. September 2026 nicht mehr unkommentiert verwendet werden. Solche pauschalen Behauptungen sind nur zulässig, wenn entweder eine anerkannte hervorragende Umweltleistung im Sinne der Richtlinie vorliegt oder die Aussage klar und deutlich spezifiziert wird (etwa direkt auf der Produktverpackung).
Beispiel: Ein bloßes „nachhaltig“ auf einer Verpackung ist verboten, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass das Produkt außergewöhnlich umweltverträglich ist. Nicht jede grüne Floskel ist also automatisch untersagt, aber auch nur dann erlaubt, wenn ihre inhaltliche Substanz für Verbraucher auf Anhieb erkennbar und wissenschaftlich belegt ist.
2.2 Belegpflicht für Umweltversprechen
Nachhaltigkeitsaussagen müssen mit belastbaren Beweisen untermauert sein. Das heißt, Unternehmen brauchen harte Daten, Fakten und ggf. Zertifikate, um ihre grünen Claims zu stützen. Die EmpCo-Richtlinie schreibt eine einheitliche Begriffsklärung vor. Eine „Umweltaussage“ ist jeder freiwillige Hinweis in der Kommunikation, ob Text, Bild, Label, Marken- oder Firmenname, der ausdrückt oder impliziert, dass ein Produkt, eine Marke oder das Unternehmen insgesamt positive oder geringere Umweltauswirkungen hat. Solche Aussagen dürfen nicht in die Irre führen. Konkret zählt jetzt zu den wesentlichen Merkmalen eines Produkts, über die nicht getäuscht werden darf, auch alles Nachhaltigkeitsrelevante: von der Zusammensetzung über „ökologische oder soziale Merkmale“ bis zu „Zirkularitätsaspekten“ wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit. Kurzum: Wer mit grünen Versprechen wirbt, muss sie vollständig und wahrheitsgemäß belegen können, sonst droht eine Irreführung im Sinne des UWG.
2.3 „Cherry-Picking“ wird untersagt
Es ist ausdrücklich verboten, eine Umweltaussage über ein Produkt oder das gesamte Unternehmen zu treffen, wenn diese in Wirklichkeit nur auf einen Teilaspekt zutrifft. Diese Praxis, etwa einzelne positive Umweltattribute hervorzuheben und dabei den Rest unter den Tisch fallen zu lassen, ist ein häufiger Greenwashing-Trick (Stichwort „Cherry-Picking“).
Beispiel: Ein Hersteller bewirbt seinen Artikel groß als „mit Recyclingmaterial hergestellt“, obwohl tatsächlich nur die Verpackung aus recyceltem Material besteht. Das ist jetzt unzulässig. Unternehmen dürfen Verbraucher nicht durch geschickte Teilwahrheiten über das Gesamtumweltprofil eines Produkts täuschen.
2.4 Keine eigenen Öko-Siegel ohne echte Zertifizierung
Die Flut an bunten Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegeln wird eingedämmt. Selbst kreierte Labels eines Unternehmens sind verboten, sofern kein unabhängiges Zertifizierungssystem dahintersteht. Selbst kreierte Labels sind nur zulässig, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung beruhen. Ohne solches System oder ohne staatliche Festsetzung ist das Anbringen per se unzulässig. KMU sollten also ihre Label-Strategie prüfen: Eigenlob-Siegel müssen entweder durch echte Zertifizierungen ersetzt oder abgeschafft werden.
2.5 Keine Klimaneutralitäts-Behauptungen durch Kompensation
Die EmpCo-Richtlinie macht deutlich, dass CO₂-Kompensation kein Freifahrtschein für Klimaversprechen ist. Werbung damit, ein Produkt sei „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder gar „klimapositiv“, ist seit dem 27. September 2026 per se unlauter (Anhang Nr. 4c UWG), wenn sie auf Kompensation beruht, und zwar unabhängig davon, wie transparent die Kompensation erläutert wird. Unternehmen dürfen also nicht länger den Eindruck erwecken, ihre Produkte hätten eine neutrale, reduzierte oder positive Klimawirkung, weil Emissionen über Zertifikate ausgeglichen wurden. Solche Aussagen kommen nur noch in Betracht, wenn sie sich auf die tatsächlichen Emissionen im gesamten Lebenszyklus des Produkts stützen, was in der Realität kaum umsetzbar ist. Dieses Verbot zwingt Unternehmen, stärker auf tatsächliche Emissionsvermeidung und -reduktion zu setzen, statt sich allein auf Ausgleichsmaßnahmen zu verlassen.
2.6 Strengere Vorgaben für Zukunftsversprechen
Zukunftsbezogene Umweltaussagen wie „klimaneutral bis 2030“ oder „100 % plastikfrei bis 2028“ gelten nach § 5 Abs. 3 UWG als irreführend, wenn sie ohne detaillierten, realistischen und überprüfbaren Umsetzungsplan gemacht werden. Unternehmen, die klimabezogene Ziele oder ähnliche Versprechen für die Zukunft kommunizieren, müssen einen detaillierten Fahrplan mit messbaren Zwischenzielen vorweisen, der regelmäßig von unabhängigen Experten geprüft wird. Andernfalls sind solche Ankündigungen unzulässig. Diese Änderung soll leere PR-Versprechen verhindern und sicherstellen, dass Aussagen zu zukünftiger Nachhaltigkeitsperformance ernst gemeint und nachvollziehbar sind.
2.7 Transparenz bei Haltbarkeit und Reparierbarkeit
Die EmpCo-Richtlinie dehnt den Verbraucherschutz auch auf Produktinformationen zur Langlebigkeit aus. Unternehmen dürfen Haltbarkeitsaussagen (z. B. „hält 20 Jahre“) nur machen, wenn diese unter normalen Nutzungsbedingungen wirklich realistisch und belegbar sind. Ein Versprechen wie „Unsere Waschmaschine schafft 5.000 Waschgänge“ wäre unzulässig, falls diese Leistung nur im Labor erreicht wurde.
Ähnliches gilt für Reparierbarkeitsversprechen: Ein Produkt als „reparaturfreundlich“ zu bewerben, ist verboten, wenn es dafür an der Realität hapert, etwa weil Ersatzteile gar nicht verfügbar sind oder Spezialwerkzeuge nötig wären. Die Richtlinie will Verbraucher so vor falschen Erwartungen schützen und echte Produktlanglebigkeit belohnen.
Hersteller müssen zudem proaktiv darauf hinweisen, wie lange Updates (etwa bei Software) angeboten werden und was die Produkte an Reparaturmöglichkeiten bieten. Diese Infos sollen klar sichtbar z. B. auf Verpackung bereitgestellt werden.
2.8 Keine künstliche Verkürzung der Nutzungsdauer
Ein praxisnahes Detail der EmpCo-Regeln: Es ist untersagt, Verbraucher unnötig früh zum Austausch von Verbrauchsmaterialien zu drängen. Etwa bekannte Fälle, in denen Drucker sehr früh das Wechseln der Tintenpatrone verlangen, obwohl noch Tinte vorhanden ist, gelten jetzt als unlautere Praktik. Solche Tricks, die zu mehr Abfall und Umsatz führen sollen, widersprechen dem Nachhaltigkeitsgedanken und sind verboten. Unternehmen müssen also ihre Produkte und Anleitungen daraufhin prüfen, ob sie irgendwo zum verschwenderischen Austausch verleiten.
2.9 Irrelevante Vorteile & „Selbstverständlichkeiten“
Manche „grünen“ Aussagen klingen gut, bringen Kund:innen aber keinen echten Mehrwert oder beschreiben nur das, was sowieso gesetzlich vorgeschrieben ist. Genau das gilt jetzt als unlauter. Typisch sind „Ohne-X“-Claims, wenn X ohnehin verboten ist, oder das Hervorheben von Mindeststandards als Besonderheit. Typische Beispiele: „FCKW-frei“ bei Sprays/Aerosolen (seit Jahren verboten) oder „Tierversuchsfrei“ bei Kosmetik in der EU (ohnehin nicht erlaubt).
Fazit dieser neuen Anforderungen
Die EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung im UWG zwingen Unternehmen, jedes grüne Werbeversprechen auf Ehrlichkeit und Relevanz zu prüfen. Wer weiterhin mit vagen Öko-Botschaften oder selbsterfundenen Siegeln wirbt, riskiert seit dem 27. September 2026 Abmahnungen, Bußgelder und massiven Vertrauensverlust bei Kunden.
Die gute Nachricht ist aber: Nachhaltige Werbung bleibt möglich, sofern sie transparent, konkret und wahrheitsgemäß erfolgt. Unternehmen können und sollen weiterhin auf Umweltvorteile hinweisen, nur eben ohne Greenwashing, dafür mit belastbaren Fakten. Welche Werkzeuge dir die Prüfung deiner Claims abnehmen, vergleichen wir in unserer Übersicht der EmpCo-Tools.
Prüfe in wenigen Minuten, ob deine Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen den Anforderungen der EmpCo entsprechen. Die Checkliste führt dich Schritt für Schritt durch alle zentralen Prüfpunkte, von klaren Begriffen über anerkannte Siegel bis hin zu Zukunftsversprechen und Haltbarkeitsaussagen.
3. EmpCo-Richtlinie vs. UWG vs. Green Claims Directive: Wie greifen die Gesetze ineinander?
Viele Unternehmen fragen sich, wie die EmpCo-Richtlinie in das bestehende Regelwerk einzuordnen ist, vor allem im Verhältnis zum deutschen UWG (Unlauterer Wettbewerb) und der separat vorgeschlagenen Green Claims Directive (GCD) der EU.
Kurz gesagt: EmpCo und UWG sind verschmolzen, die Green Claims Directive hätte das Bild ergänzt (ihr Verfahren ist blockiert).
3.1 UWG und EmpCo
Schon vor der Reform waren umweltbezogene Werbeaussagen nach dem UWG unzulässig, wenn sie irreführend sind oder wesentliche Informationen verschweigen. Klagen gegen Greenwashing erfolgten schon bisher meist auf UWG-Basis. So hat etwa der BGH entschieden, dass der Begriff „klimaneutral“ als Produkteigenschaft konkret und unmissverständlich erläutert sein muss, um nicht zu täuschen.
Die EmpCo-Richtlinie konkretisiert diese allgemeinen Lauterkeitsgrundsätze ausdrücklich für Nachhaltigkeitsangaben. In deutsches Recht umgesetzt wurde sie über Änderungen des UWG: Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG wurde am 19. Februar 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43) und gilt seit dem 27. September 2026. Praktisch bedeutet das: Das UWG enthält jetzt definierte Begriffe (z. B. „Umweltaussage“, „allgemeine Umweltaussage“, „Nachhaltigkeitssiegel“) und eine erweiterte „schwarze Liste“ unlauterer Geschäftspraktiken, in der die oben beschriebenen Verbote (vage Claims, eigene Siegel und mehr) festgeschrieben sind.
EmpCo und UWG wirken also Hand in Hand: Das UWG stellt den Rahmen (Irreführung und Informationspflicht), und durch die EmpCo-Regeln ist dieser Rahmen konkret auf Nachhaltigkeitskommunikation zugeschnitten.
3.2 EmpCo vs. Green Claims Directive
Auf den ersten Blick ähneln sich die EmpCo-Richtlinie und die vorgeschlagene Green Claims Directive: beide zielen auf verlässlichere Umweltinformationen und weniger Greenwashing ab. Der entscheidende Unterschied liegt im Ansatz. Die EmpCo-Richtlinie setzt auf Verbote und allgemeine Informationspflichten, während der Vorschlag für die Green Claims Directive (GCD) insbesondere Detailvorgaben für freiwillige Umweltversprechen vorsah.
Die EmpCo-Richtlinie war bis 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen und gilt seit dem 27. September 2026 verbindlich. Die GCD hingegen ist nicht verabschiedet: Die EU-Kommission kündigte am 20. Juni 2025 an, den Vorschlag zurückzuziehen. Formell ist er noch anhängig, das Verfahren ist aber blockiert.
Inhalte: EmpCo verbietet z. B. vage Begriffe, eigens gebastelte Siegel und Kompensations-Claims und hat das UWG um entsprechende Klauseln erweitert. Zudem verpflichtet sie Unternehmen, in der Werbung bestimmte Nachhaltigkeitsinformationen leicht zugänglich bereitzustellen (z. B. Haltbarkeitsangaben am Produkt). Die GCD dagegen hätte vor allem eingeführt, dass jeder freiwilligen Umweltaussage eine standardisierte Vorab-Prüfung durch unabhängige Stellen vorausgehen muss, inklusive Lebenszyklus-Analysen und einheitlicher Nachweis-Methodik.
Man kann sagen: EmpCo setzt den breiten Rahmen (was nicht mehr gesagt werden darf und welche Infos offengelegt werden müssen), die GCD sollte tief ins Wie der Beweisführung gehen (wie also ein zulässiger Green Claim wissenschaftlich zu untermauern ist).
3.3 Komplementär statt redundant
Die EmpCo-Richtlinie und die GCD verfolgen das gleiche Ziel auf unterschiedlichen Wegen. Wäre die GCD wie vorgeschlagen gekommen, hätte sie die EmpCo ergänzt, indem sie für die noch erlaubten, konkreten Green Claims ein EU-weit einheitliches Prüfsystem etabliert hätte. Da das Verfahren blockiert ist, ist die EmpCo allein maßgeblich.
Für Unternehmen heißt das: Unabhängig von der GCD müssen sie die EmpCo-Regeln einhalten. Auch ohne verpflichtende Vorab-Zertifizierung (die der GCD-Vorschlag vorsah) gilt seit dem 27. September 2026: Keine vagen oder irreführenden Behauptungen mehr, sondern stichhaltige Daten, transparente Kriterien und im Zweifel externe Bestätigungen. Wer darauf setzt, mit weichen Öko-Floskeln weiterzumachen, riskiert rechtliche Konsequenzen, selbst wenn die Green Claims Directive nie kommt. Die EmpCo allein sorgt bereits dafür, dass Greenwashing teuer werden kann. Mit oder ohne GCD: Unternehmen brauchen belastbare Nachweise für ihre Nachhaltigkeitsversprechen, und zwar ab sofort.
4. Beispiele für zulässige vs. unzulässige Werbeaussagen
Zum besseren Verständnis, welche Green Claims erlaubt sind und welche nicht, hier einige Beispielpaare:
| Thema | Unzulässig | Zulässig |
|---|---|---|
| Pauschale Begriffe | „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ ohne weiteren Kontext | Konkrete, nachprüfbare Aussagen wie „hergestellt mit 100 % Ökostrom“ oder „besteht zu 68 % aus nachwachsenden Rohstoffen“. Die konkreten Zahlen und Fakten machen den Unterschied |
| Bezugsteil | „Hergestellt aus recyceltem Material“, wenn das nur für einen Teil wie die Verpackung gilt | „Verpackung besteht zu 100 % aus Recyclingmaterial“. Hier ist klar, welcher Teil des Produkts gemeint ist |
| Kompensation | „Produkt X ist klimaneutral“ oder „CO₂-reduziert“, wenn die Aussage auf zugekauften CO₂-Zertifikaten beruht (per se verboten, auch mit Erläuterung) | „Wir haben die Emissionen unserer Produktion seit 2019 um 40 % gesenkt. Zusätzlich finanzieren wir zertifizierte Klimaschutzprojekte.“ Die Reduktion ist belegt, der Klimaschutzbeitrag wird getrennt kommuniziert, ohne dem Produkt eine Klimawirkung zuzuschreiben |
| Zukunftsversprechen | „Wir sind klimaneutral bis 2030“ als bloße Ankündigung ohne Plan | „Wir haben das Ziel, bis 2030 klimaneutral zu werden, und verfolgen einen öffentlich einsehbaren, detaillierten Umsetzungsplan, den ein unabhängiger Sachverständiger regelmäßig überprüft“ |
Natürlich ist jede Werbung individuell. Im Zweifel sollten Unternehmen fachkundigen Rat einholen, ob eine bestimmte Aussage EmpCo-konform ist. Die obigen Beispiele zeigen jedoch die Grundlogik. Generell gilt: Je konkreter, wahrheitsgemäßer und nachvollziehbarer eine Nachhaltigkeitsaussage, desto eher ist sie zulässig. Plumpe oder irreführende Behauptungen sind dagegen unzulässig.
5. Handlungsempfehlungen für KMU
Für kleine und mittlere Unternehmen mag die EmpCo-Richtlinie zunächst wie eine weitere Hürde wirken. Mit einem strukturierten Vorgehen lässt sich die Umstellung aber meistern, und Unternehmen können sogar davon profitieren, indem sie Vertrauen bei Kunden gewinnen. Folgende Schritte sollten insbesondere KMUs jetzt angehen, falls noch nicht geschehen:
5.1 Bestandsaufnahme aller Nachhaltigkeitsaussagen
Verschaffe dir einen Überblick, wo überall dein Unternehmen mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen wirbt. Prüfe jede Aussage auf ihre Zulässigkeit und Belegbarkeit. Alles, was vage oder unbelegt ist, sollte überarbeitet oder gestrichen werden. Nimm besonders oft gebrauchte Schlagwörter („nachhaltig“ etc.) und firmeneigene Labels unter die Lupe. Tipp: Erstelle eine Liste aller Aussagen und notiere gleich, welche Nachweise jeweils vorliegen oder fehlen.
5.2 Nachweise sammeln und dokumentieren
Lege für jede Nachhaltigkeitsbehauptung einen „Belegordner“ an. Darin sollte alles enthalten sein, was die Aussage stützt: Studien, technische Daten, Zertifikate, Testergebnisse, Berechnungen und mehr. Es gilt: Ohne belastbaren Beweis kein Green Claim. Stelle sicher, dass diese Unterlagen aktuell, vollständig und im Zweifel auch öffentlich vorzeigbar sind. Wo noch Lücken bestehen (z. B. es gibt zwar ein vages Nachhaltigkeitsversprechen, aber keinen konkreten Nachweis), entscheide, ob du die Aussage präzisieren und Nachmessungen oder -prüfungen durchführen kannst oder ob sie besser entfernt werden sollte. Plane außerdem ein, unabhängige Dritte einzubeziehen, wo es vorgeschrieben oder sinnvoll ist. Externe Gutachten oder Zertifizierungen erhöhen die Glaubwürdigkeit enorm und werden von der EmpCo teils gefordert.
5.3 Kommunikationsmaterialien anpassen
Aktualisiere Verpackungsdesigns, Beipackzettel, Online-Produktseiten und mehr, damit du transparent über Lebensdauer und Service informierst. Online-Aussagen solltest du sofort anpassen. Vermeide Aufdrucke wie „langlebig“ ohne Erklärung. Stattdessen kann z. B. ein Feld „Haltbarkeit und Garantie“ hinzugefügt werden, in dem konkrete Jahre oder Nutzungszyklen angegeben sind. Ähnlich bei Reparatur: Gib an, ob Ersatzteile verfügbar sind und wie lange. Wichtig für bereits produzierte Ware: Prüfe, ob Altbestände mit problematischen Claims im Umlauf sind. Die EU-Kommission (Q&A, Fassung September 2026, Frage 18) und die Verbraucherschutzbehörden (CPC, 30.06.2026) setzen hier auf eine verhältnismäßige Durchsetzung, etwa durch Sticker oder Hinweise am Verkaufsort, bis neues Verpackungsmaterial da ist.
5.4 Interne Verantwortlichkeiten und Prozesse klären
Mache Nachhaltigkeitskommunikation zur Chefsache im Team. Green Claims sollten nicht mehr spontan in der Marketingabteilung entstehen, ohne geprüft zu werden. Etabliere einen Freigabeprozess, an dem idealerweise Marketing, Nachhaltigkeitsbeauftragte und Rechtsabteilung bzw. externe Rechtsexperten beteiligt sind. Lege fest, wer neue Umweltbehauptungen fachlich prüft (z. B. Validierung der Daten durch Nachhaltigkeitsmanager) und wer sie juristisch abnimmt. Schule das Marketing-Team zu den EmpCo-Vorgaben, damit bereits bei der Contenterstellung bewusst nur zulässige Formulierungen gewählt werden. Richte ggf. einen Leitfaden für grüne Kommunikation intern ein, der Do’s and Don’ts zusammenfasst (inkl. Wörterliste „vermeiden vs. erwünscht“). So stellst du sicher, dass jeder im Unternehmen die gleiche Sprache spricht. Nämlich eine, die sowohl die Kunden überzeugt als auch den rechtlichen Prüfstand besteht.
5.5 Label- und Markenstrategie überdenken
Prüfe, welche Nachhaltigkeitssiegel oder -logos derzeit verwendet werden. Eigene Kreationen ohne Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung sollten sofort abgeschafft oder ersetzt werden. Suche nach anerkannten Alternativen, die zum Produkt passen und EmpCo-konform sind. Vielleicht lohnt es sich, eine Zertifizierung nach einem etablierten Standard anzustreben (z. B. Bio-Siegel, Blauer Engel, B Corp, CSE), um weiterhin mit einem Siegel werben zu können, dann allerdings auf belastbarer Basis. Auch Markennamen und Logos mit grünen Anklängen gehören auf den Prüfstand: Wenn der Firmenname oder Produktname Umweltbezug hat (z. B. „Eco“ im Namen), solltest du beurteilen, ob das als allgemeine Umweltaussage gewertet werden könnte. Gegebenenfalls ist eine Erläuterung in der Kommunikation nötig oder langfristig ein Rebranding zu erwägen, falls der Name falsche Erwartungen weckt. Behalte zudem die rechtlichen Entwicklungen im Blick: Sollte das blockierte Verfahren zur Green Claims Directive doch wieder aufgenommen werden, kämen ggf. weitere Anforderungen (z. B. eine Vorab-Prüfung von Claims) hinzu.
5.6 Klimastrategie neu ausrichten
Nutze das Verbot von Kompensations-Claims als Chance, wirklich nachhaltiger zu werden. Reduziere den CO₂-Fußabdruck an der Quelle und kommuniziere statt vager Neutralitätsversprechen lieber konkrete Emissionsreduktionsziele und Erfolge. Ein Unternehmen, das offenlegt „Wir haben unseren CO₂-Ausstoß seit 2019 um 40 % gesenkt“ und erklärt, wie es das geschafft hat, wird von Verbrauchern eher positiv gesehen als eines, das sich nur mittels Zertifikaten „neutral“ nennt. Die EmpCo zwingt zwar zu ehrlicherer Kommunikation, aber sie belohnt auch die, die echte Fortschritte vorweisen können. Erhebe daher Klimadaten und setze Maßnahmen zur Emissionsminderung um. Dann kann das Unternehmen Storys erzählen, die sowohl regelkonform als auch überzeugend sind. Klimaneutralität bleibt ein erstrebenswertes Ziel, man muss es nur mit Substanz füllen (z. B. mit einem wissenschaftsbasierten Klimaziel, validiert durch externe Experten).
5.7 Nicht abwarten, sondern jetzt nachziehen
Die neuen Regeln gelten seit dem 27. September 2026. Eine gesetzliche Übergangsfrist gibt es nicht. Für Altbestände wie bereits bedruckte Verpackungen setzen Kommission und Verbraucherschutzbehörden auf eine verhältnismäßige Durchsetzung; Online-Aussagen sind sofort anzupassen. Eine Regelung zur Verhältnismäßigkeit bei Altbeständen (§ 15b UWG) hat der Bundestag am 24. September 2026 beschlossen, die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Auf eine feste Abverkaufsfrist solltest du dich deshalb nicht verlassen. Gerichte, Wettbewerbsverbände und Verbraucher schauen ohnehin kritischer auf Green Claims: Umweltverbände wie die DUH haben schon 2025 vermehrt Unternehmen wegen fragwürdiger Öko-Werbung angeschrieben. Handle deshalb jetzt: Wer seine Kommunikation noch nicht angepasst hat, sollte das umgehend nachholen. Aufgeklärte Kunden erwarten ohnehin Transparenz und Ehrlichkeit, und wer die Regeln sichtbar einhält, kann sich positiv vom Wettbewerb abheben.
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6. Fazit: Jetzt die Weichen stellen für ehrliche Nachhaltigkeitswerbung
Die EmpCo-Richtlinie verändert die Nachhaltigkeitskommunikation grundlegend zum Besseren. Greenwashing wird erheblich erschwert und sanktioniert. Gleichzeitig bekommen Verbraucher verlässlichere Infos an die Hand, um wirklich nachhaltige von nur scheinbar nachhaltigen Angeboten zu unterscheiden. Für Unternehmen, insbesondere KMU, bedeutet das zunächst Anpassungsaufwand, aber langfristig auch Chancengleichheit und Vertrauen. Wer ehrlich und präzise über seine Umweltleistungen berichtet, muss die neuen Regeln nicht fürchten. Im Gegenteil, er wird gegenüber schwarzen Schafen im Vorteil sein.
Unsere Empfehlung lautet daher: Bereinige alle Green Claims des Unternehmens jetzt, falls das noch nicht geschehen ist. Nutze die Gelegenheit, um Markenbotschaften zu schärfen, echte Nachhaltigkeitsfortschritte zu erzielen und diese klar und belegt zu kommunizieren. So umgeht das Unternehmen rechtliche Risiken und mögliche Bußgelder und stärkt zugleich das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner in die Marke. Nachhaltigkeit zu kommunizieren, ist kein Minenfeld, wenn man sich an ein paar Grundregeln hält: Wahrheit, Klarheit, Relevanz. Die EmpCo-Richtlinie liefert dafür den Ordnungsrahmen. Unternehmen müssen ihn mit glaubwürdigem Inhalt füllen. Dann heißt es: Grüne Werbung ja, aber ohne Greenwashing!
Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie
Seit wann gilt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland?
Die EmpCo-Richtlinie ist seit März 2024 EU-weit in Kraft. In Deutschland wurde sie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt (BGBl. 2026 I Nr. 43). Die neuen Regeln gelten seit dem 27. September 2026. Eine gesetzliche Übergangsfrist gibt es nicht: Online-Aussagen solltest du sofort anpassen, für Altbestände setzen Kommission und Behörden auf eine verhältnismäßige Durchsetzung (z. B. Sticker). Eine Regelung dazu (§ 15b UWG) hat der Bundestag beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen. Prüfe deine Nachhaltigkeitskommunikation deshalb umgehend.
Darf ich mein Produkt noch als „klimaneutral“ bewerben?
Nicht, wenn die Aussage auf Kompensation beruht: Neutralitätsclaims für Produkte auf Basis von Kompensationszertifikaten sind seit dem 27. September 2026 per se verboten (Anhang Nr. 4c UWG), auch wenn du die Kompensation transparent erläuterst. Kompensation darfst du als eigenständigen Klimaschutzbeitrag kommunizieren, ohne dem Produkt eine neutrale, reduzierte oder positive Klimawirkung zuzuschreiben.
Worin unterscheidet sich die EmpCo von der Green Claims Directive?
Die EmpCo setzt den breiten Rahmen mit Verboten und Informationspflichten und gilt in Deutschland seit dem 27. September 2026. Die Green Claims Directive sollte tiefer regeln, wie ein zulässiger Green Claim wissenschaftlich zu untermauern ist. Sie ist nicht verabschiedet: Die Kommission kündigte im Juni 2025 den Rückzug an, das Verfahren ist blockiert. Unabhängig davon gilt die EmpCo.
Was sollten KMU jetzt als Erstes tun?
Mache eine Bestandsaufnahme aller Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen und prüfe jede auf Belegbarkeit. Sichere für jeden Claim die passenden Nachweise, streiche Eigen-Siegel ohne Zertifizierungssystem und setze einen Freigabeprozess mit Marketing, Nachhaltigkeit und Recht auf. Unsere EmpCo-Checkliste führt dich Schritt für Schritt durch die Prüfung.
Wichtige Quellen
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. 2026 I Nr. 43)
Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EUR-Lex)
EU-Kommission: Fragen und Antworten zur Richtlinie (Fassung September 2026)


