
- Die CSRD verpflichtet Unternehmen, transparent und vergleichbar über Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) zu berichten. Grundlage sind die ESRS und die doppelte Wesentlichkeit.
- Seit dem 18. März 2026 ist die Omnibus-Richtlinie in Kraft: Berichtspflichtig sind ab dem Geschäftsjahr 2027 nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten UND mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz. Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein.
- In Deutschland ist das nationale CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht verabschiedet; einen festen Termin für die Verabschiedung gibt es nicht (Stand: September 2026).
- Die stark vereinfachten revidierten ESRS sind seit dem 21. September 2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 veröffentlicht und gelten verpflichtend ab dem Geschäftsjahr 2027: über 60 % weniger Pflicht-Datenpunkte.
- Für Unternehmen außerhalb der Berichtspflicht gibt es den „VS" (Voluntary Standard, vormals VSME), seit dem 24. September 2026 in Kraft, für die freiwillige Berichterstattung.
Mit dem Omnibus-Paket (in Kraft seit 18. März 2026) haben sich Anwendungsbereich und Fristen der CSRD grundlegend geändert. Dieser Artikel ist auf den aktuellen Stand gebracht. Für die Hintergründe zum Omnibus-Vorschlag lies unseren Beitrag: CSRD Omnibus: Was der EU-Vorschlag für Unternehmen bedeutet.
In unserer schnelllebigen Wirtschaftswelt wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung immer relevanter. Sie ist längst mehr als ein Trend. Sie ist ein entscheidender Faktor, um Vertrauen zwischen Unternehmen und Stakeholder:innen zu schaffen und um Greenwashing zu vermeiden (siehe unsere Green-Claims-Checkliste). Die Corporate Sustainability Reporting Directive (Abkürzung CSRD) tritt hier als ein Schlüsselinstrument auf den Plan. Doch was steckt eigentlich hinter diesen vier Buchstaben? In diesem Artikel wird CSRD einfach erklärt.
Warum gibt es eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Bevor wir ins Detail gehen, werfen wir einen Blick zurück. Die Einführung der CSRD und der EU Taxonomie Verordnung gehen auf das wachsende Bewusstsein für nachhaltiges Wirtschaften und die Dringlichkeit der Klimakrise zurück. Die Europäische Union erkannte den Bedarf, Unternehmen in puncto Nachhaltigkeitsberichterstattung zu regulieren, um Transparenz und Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Ziel ist es, den europäischen Binnenmarkt für nachhaltige Investitionen zu stärken und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wirtschaft zu erhöhen.
Was genau ist die CSRD?
Die CSRD gibt vor, welche Informationen Unternehmen zu Umwelt, Sozialthemen, Menschenrechten und Unternehmensführung teilen müssen. Diese Infos sollten die kurz-, mittel- und langfristigen Zukunftspläne des Unternehmens abdecken. Die CSRD stellt höhere Anforderungen als die bisherige Regelung namens NFRD (Non-Financial Reporting Directive) die in Deutschland als CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) implementiert wurde und ersetzt diese.
Was sind die Kernelemente des CSRD Berichts?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive unterteilt die Nachhaltigkeitsberichterstattung in drei verschiedene Bereiche:
- Umwelt: Themen wie Klimawandel, Ressourcennutzung und Biodiversität.
- Soziales: soziale Beziehungen, Menschenrechte und die Behandlung von Mitarbeiter:innen.
- Governance: Unternehmensführung, Anti-Korruptionsmaßnahmen und Steuertransparenz.
Ein zentraler Punkt der CSRD ist das Prinzip der „doppelten Wesentlichkeit" (in Englisch: Double Materiality). Damit ist gemeint, dass zwei Blickwinkel kombiniert werden: der auf den tatsächlichen Einfluss (Impact Materiality) und der auf die finanzielle Bedeutung (Financial Materiality). Ein Punkt in Sachen Nachhaltigkeit ist also dann besonders wichtig, wenn er aus einem dieser beiden Blickwinkel wichtig ist. Oder aus beiden. Um dies zu ermitteln, bedarf es einer Doppelten Wesentlichkeitsanalyse.
Was muss im Nachhaltigkeitsbericht enthalten sein, um die CSRD Anforderungen zu erfüllen?
Folgende Informationen müssen gemäß den CSRD Anforderungen im Nachhaltigkeitsreporting enthalten sein. Gefragt ist jeweils eine Beschreibung:
- des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens
- der gesetzten Nachhaltigkeitsziele des Unternehmens
- welche Aufgaben die Unternehmensführung und die Aufsichtsgremien bei Nachhaltigkeitsthemen haben und welche Kenntnisse sie dafür mitbringen
- der Strategien und Prinzipien des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen
- der Anreizsysteme, die mit den Nachhaltigkeitszielen verknüpft sind
- des Due-Diligence-Prozesses, wie das Unternehmen sicherstellt, dass es nachhaltig handelt
- negativer CSR-Auswirkungen, die durch den Geschäftsbetrieb und dessen Wertschöpfungskette entstehen oder entstehen können
- der Maßnahmen, die das Unternehmen in Bezug auf diese negativen Auswirkungen ergriffen hat, und deren Wirksamkeit
- der Hauptrisiken des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeit
- von weiteren Indikatoren, die für die geforderten Angaben relevant sind
Sofern zutreffend werden Informationen über die Tätigkeiten des Unternehmens und dessen Wertschöpfungskette transparent dargestellt, einschließlich der Produkte und Dienstleistungen, der Geschäftsbeziehungen und der Lieferkette.
Die revidierten ESRS wurden am 3. Juli 2026 angenommen und am 21. September 2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie gelten verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027; für das Geschäftsjahr 2026 besteht ein Wahlrecht. Kernpunkte: die Pflicht-Datenpunkte sinken um über 60 %, die Datenpunkte insgesamt um über 70 %, und die Wesentlichkeitsanalyse ist vereinfacht. Details: Finale ESRS und VS-Standard 2026.
Vorlage eines VS-konformen Nachhaltigkeitsberichts im Word-Format zum selbstständigen Befüllen, inklusive Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Auf Basis des VSME (EFRAG, Dez. 2024) hat die EU-Kommission am 3. Juli 2026 den „VS“ (Voluntary Standard) angenommen. Er ist seit dem 24. September 2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 in Kraft und steht allen Unternehmen offen, die nicht unter die CSRD-Berichtspflicht fallen. Zudem gilt ab dem Geschäftsjahr 2027 ein Value-Chain-Cap: CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen von Wertschöpfungspartnern mit höchstens 1.000 Beschäftigten keine Informationen verlangen, die über den VS hinausgehen.
Wen betrifft die CSRD? Und ab wann tritt die Regelung in Kraft?
Mit dem Omnibus-Paket hat die EU den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich verkleinert. Die EU-Richtlinie zum CSRD Reporting muss von Deutschland und allen anderen EU-Mitgliedsstaaten bis zum 19. März 2027 in nationales Recht überführt werden.
Berichtspflichtig sind ab dem Geschäftsjahr 2027 nur noch Unternehmen mit
- mehr als 1.000 Beschäftigten (Jahresdurchschnitt) UND
- mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz.
Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Die frühere „2 von 3 Kriterien“-Regel mit 250 Mitarbeitenden, 50 Mio. € Umsatz bzw. 25 Mio. € Bilanzsumme entfällt damit. Dadurch fallen sehr viele Unternehmen, die zuvor in den Anwendungsbereich gehört hätten, nicht mehr unter die Pflicht.
Umsetzungsstatus in Deutschland
In Deutschland ist das nationale CSRD-Umsetzungsgesetz (CSRD-UmsG) noch nicht verabschiedet. Es befindet sich im parlamentarischen Verfahren (öffentliche Anhörung am 13. April 2026). Einen festen Termin für die Verabschiedung gibt es nicht: Laut Bundesregierung (27. August 2026) liegt der weitere Zeitplan beim Bundestag. Für das Berichtsjahr 2025 gilt nach aktuellem Recht noch das CSR-RUG, eine Pflicht zur Anwendung der ESRS besteht nicht. Der Änderungsantrag der Koalition vom 31. März 2026 sieht aber vor, die neuen Regeln rückwirkend auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden; DRSC und IDW halten das für verfassungsrechtlich bedenklich.
Welche Unternehmen sind von der CSRD betroffen?
Konkret sind nach dem aktuellen Anwendungsbereich folgende Unternehmen berichtspflichtig (inkl. CSRD Timeline):
| Unternehmensgruppe | Kriterien | Erstmalige Berichtspflicht |
|---|---|---|
| Große Unternehmen im Scope | mehr als 1.000 Beschäftigte UND mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz (kumulativ) | Geschäftsjahr 2027 (erster Bericht 2028); in Deutschland abhängig vom CSRD-UmsG |
| Nichteuropäische Unternehmen | über 450 Mio. € Nettoumsatz im EU-Raum, mit Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU mit mehr als 200 Mio. € Umsatz | frühestens für das Geschäftsjahr 2028 (erster Bericht 2029) |
Welche Unternehmen sind NICHT von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen?
Folgende Unternehmen sind nicht verpflichtet, einen CSRD-Bericht zu erstellen und zu veröffentlichen:
- Unternehmen, die unterhalb der Schwellen von 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. € Nettoumsatz liegen. Das ist der allergrößte Teil der KMU sowie kleinere GmbHs und Personengesellschaften.
- Nichteuropäische Unternehmen, sofern sie die oben genannten EU-Umsatzkriterien nicht erreichen.
Unternehmen unterhalb der Pflichtschwelle können dennoch freiwillig nach dem „VS (Voluntary Standard)“, dem Nachfolger des VSME-Standards, berichten. Mehr dazu weiter unten.
Kann ich mein Unternehmen von der Berichtspflicht befreien?
Durch die neuen Schwellenwerte fallen viele Unternehmen ohnehin nicht mehr in den Anwendungsbereich. Für Unternehmen, die im Scope liegen, sieht die CSRD weiterhin Konzern- bzw. Übergangsregelungen vor; maßgeblich für Deutschland ist die konkrete Ausgestaltung im noch nicht verabschiedeten CSRD-Umsetzungsgesetz. Zudem dürfen die Mitgliedstaaten Wave-1-Unternehmen, die unter den neuen Schwellen liegen, für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 befreien (in Deutschland offen).
Kann ein Unternehmen auch freiwillig nach CSRD berichten?
Ja. Die EFRAG hat für Unternehmen, die freiwillig berichten möchten, einen stark vereinfachten VSME-Standard geschaffen. Er bringt deutlich weniger Angabepflichten, viele Anpassungsmöglichkeiten und keine Pflicht zur Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse. Auf dieser Grundlage hat die EU-Kommission den „VS“ (Voluntary Standard) angenommen, der seit dem 24. September 2026 in Kraft ist. Er steht allen Unternehmen offen, die nicht unter die CSRD-Berichtspflicht fallen. So lässt sich ein freiwilliger Bericht mit überschaubarem Aufwand meistern.
Wie kann ich mein Unternehmen auf den CSRD Report vorbereiten?
Die Umsetzung der CSRD-Anforderungen erfordert sowohl strategisches als auch operatives Denken. Einige Schritte zur Vorbereitung könnten sein:
1) Bildung eines CSRD-Teams
Bestehend aus Mitgliedern verschiedener Abteilungen wie Finanzen, Personalwesen, Lieferkette und Umweltmanagement.
2) Verwendung von CSR Tools
Es gibt spezialisierte Softwarelösungen, die bei der Analyse der doppelten Wesentlichkeit unterstützen oder bei der Datenerhebung und -analyse helfen. Wir haben eine CSRD Tool Übersicht sowie eine Liste mit den Top 8 ESG Softwarelösungen erstellt.
3) Beratung und Schulung
CSRD Trainings bzw. Fortbildungen und Workshops helfen, die Anforderungen besser zu verstehen und effektiv umzusetzen. Auch die Beauftragung einer externen CSRD Beratung oder Freelancers ist ein beliebtes Mittel, um die CSRD zu meistern.
Eine PwC-Studie von 2023 analysiert den Status quo der Unternehmen hinsichtlich ihrer CSRD Bemühungen und untersucht, welche CSR Softwarelösungen am häufigsten eingesetzt werden.
Behalte den Überblick über die relevanten ESRS-Datenpunkte und strukturiere deine CSRD-Berichterstattung Schritt für Schritt.
Zusammenfassung und Ausblick
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) markiert einen wichtigen Schritt in Richtung transparenterer und verantwortungsbewussterer Unternehmensführung in Europa. Wie alle Neuerungen bringt auch diese zusätzliche Reporting-Pflicht neue Herausforderungen für Unternehmen. Unternehmen, denen Werte wichtig sind und die ein starkes, vorausschauendes Management-Team haben, werden diese Anforderungen als Chance wahrnehmen. Sie können sich als „Green Leader“ ihrer Industrie positionieren und damit für Mitarbeitende, Kunden und Investoren langfristig relevant bleiben.
Häufige Fragen zur CSRD
Wer ist nach den neuen Schwellenwerten überhaupt noch CSRD-berichtspflichtig?
Seit dem 18. März 2026 ist die Omnibus-Richtlinie in Kraft: Berichtspflichtig sind ab dem Geschäftsjahr 2027 nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten UND mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz. Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Die frühere „2 von 3 Kriterien“-Regel entfällt. Nichteuropäische Konzerne fallen erst ab 450 Mio. € EU-Umsatz und frühestens für das Geschäftsjahr 2028 in den Anwendungsbereich.
Gilt die CSRD in Deutschland schon?
Das nationale CSRD-Umsetzungsgesetz (CSRD-UmsG) ist noch nicht verabschiedet und befindet sich im parlamentarischen Verfahren (Anhörung am 13. April 2026). Einen festen Termin für die Verabschiedung gibt es nicht: Laut Bundesregierung (27. August 2026) liegt der weitere Zeitplan beim Bundestag. Für das Berichtsjahr 2025 gilt nach aktuellem Recht noch das CSR-RUG, eine Pflicht zur Anwendung der ESRS besteht nicht. Der Änderungsantrag der Koalition vom 31. März 2026 sieht aber vor, die neuen Regeln rückwirkend auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden; DRSC und IDW halten das für verfassungsrechtlich bedenklich.
Was bedeutet die doppelte Wesentlichkeit?
Die doppelte Wesentlichkeit kombiniert zwei Blickwinkel: den tatsächlichen Einfluss des Unternehmens auf Mensch und Umwelt (Impact Materiality) und die finanzielle Bedeutung von Nachhaltigkeitsthemen für das Unternehmen (Financial Materiality). Ein Thema gilt als wesentlich, wenn es aus einer oder beiden Perspektiven relevant ist. Ermittelt wird das in einer doppelten Wesentlichkeitsanalyse.
Was ist aus dem freiwilligen VSME-Standard geworden?
Der VS (Voluntary Standard, vormals VSME) wurde am 3. Juli 2026 angenommen und ist seit dem 24. September 2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 in Kraft. Er steht allen Unternehmen offen, die nicht unter die CSRD-Berichtspflicht fallen. Zudem gilt ab dem Geschäftsjahr 2027 ein Value-Chain-Cap: CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen von Wertschöpfungspartnern mit bis zu 1.000 Beschäftigten keine Informationen verlangen, die über den VS hinausgehen.
Dieses Excel-Template zur Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse führt dich Schritt für Schritt durch den Prozess und erstellt automatisiert deine Wesentlichkeitsmatrix.


