
Wesentlichkeitsanalyse Leitfaden: Änderungen der EFRAG
Erfahren Sie die wichtigsten Änderungen des Wesentlichkeitsanalyse Leitfaden (IG1) der EFRAG und erstellen Sie einen konformen CSRD-Bericht.
- Im Mai 2024 hat die EFRAG die finale Version des Wesentlichkeitsanalyse Leitfadens (IG 1) veröffentlicht – mit wichtigen Änderungen gegenüber dem Entwurf von Dezember 2023.
- Neue Sektion zu Gruppen- und Tochtergesellschaften, klarere Nachweisanforderungen und erweiterte Quellen machen den Leitfaden praxistauglicher.
- Auswirkungen werden grundsätzlich vor Minderungsmaßnahmen bewertet; die Terminologie wurde dazu überarbeitet.
- Governance-Organe müssen über wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen informiert werden.
- IG 1 bezieht sich auf die ursprünglichen ESRS (Set 1). Die revidierten ESRS (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563) vereinfachen die Wesentlichkeitsanalyse und gelten verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027.
Wesentliche Änderungen des Wesentlichkeitsanalyse Leitfaden
Was ist der Wesentlichkeitsanalyse Leitfaden (IG 1)?
Die EFRAG stellt Organisationen wertvolle Hilfestellungen zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bzw. der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zur Verfügung. Eine dieser CSRD Hilfestellung ist der Wesentlichkeitsanalyse Leitfaden (Implementation Guidance: Materiality Assessment).
Der Leitfaden bietet Organisationen eine Schritt-für-Schritt Anleitung zur Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse sowie Hinweise zur Einbindung von Stakeholdern und es werden häufig gestellte Fragen beantwortet.
Was Sie über die Änderungen wissen müssen
Im Mai 2024 hat die EFRAG die endgültige Version der Implementation Guidance (IG 1) zur Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse veröffentlicht. Nach umfangreicher öffentlicher Konsultation und zahlreichen Rückmeldungen wurden wesentliche Änderungen gegenüber dem Entwurf (vom Dezember 2023) vorgenommen. In diesem Blogbeitrag stellen wir die bedeutendsten Änderungen des Wesentlichkeitsanalyse Leitfadens vor und erklären, warum sie so wichtig sind.
Der hier beschriebene IG-1-Leitfaden bezieht sich auf die ursprünglichen ESRS (Set 1). Die revidierten ESRS wurden am 3. Juli 2026 angenommen und am 21. September 2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie gelten verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027. Sie enthalten über 60 % weniger Pflicht-Datenpunkte (über 70 % weniger Datenpunkte insgesamt) und vereinfachen die Wesentlichkeitsanalyse: Die Themenliste in AR 16 ist nur noch illustrativ, ein Top-down-Vorgehen ist zulässig und ein Informationsfilter wurde eingeführt. Für das Geschäftsjahr 2026 besteht ein Wahlrecht zwischen den bisherigen ESRS (mit oder ohne Erleichterungen) und den revidierten ESRS. Wer nach den bisherigen ESRS berichtet, kann sich weiter am IG 1 orientieren.
Die wichtigsten Änderungen zum Wesentlichkeitsanalyse Leitfaden
1. Neue Sektion zu Wesentlichkeit auf Gruppen- und Tochtergesellschaftsebene
Eine der bedeutendsten Änderungen ist die Einführung der neuen Sektion 3.6.3 „Überlegungen für Gruppen und Tochtergesellschaften". Diese Sektion bietet klare Richtlinien, wie wesentliche Themen, die auf Tochtergesellschaftsebene identifiziert wurden, in die Wesentlichkeitsanalyse auf Gruppenebene einfließen sollen. So wird sichergestellt, dass die Beurteilungen auf Gruppenebene umfassend und kohärent sind.
Das Mutterunternehmen kann seine Wesentlichkeitsbewertung mit verschiedenen oder einer hybriden Kombination aus folgenden zwei Ansätzen durchführen:
- Top-Down-Ansatz, bei dem eine Bewertung auf Konzernebene durchgeführt wird, wobei die Tochterunternehmen einbezogen oder konsultiert werden, auch um die notwendigen Informationen zu erhalten; und/oder
- Bottom-Up-Ansatz, bei dem eine Bewertung auf der Ebene der Tochterunternehmen durchgeführt wird und die Ergebnisse auf Konzernebene konsolidiert werden.
Es gibt auch eine hybride Option. Dabei ist der Ausgangspunkt die Ermittlung der Auswirkungen, die in der gesamten Gruppe gemeinsam sind (Top-Down), und dann der Bottom-Up-Ansatz für Auswirkungen, die für eine oder mehrere Tochtergesellschaften spezifisch sind. Diese werden anhand der Schwellenwerte auf Konzernebene bewertet.
Details dazu findest du im IG 1 Seite 32 (Sektion 3.6.3) und Seite 46 (FAQ 13).
2. Klarstellung zu objektiven und unterstützbaren Nachweisen
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Wesentlichkeitsanalyse Leitfadens der EFRAG ist die Klarstellung, was als objektiver und unterstützbarer Nachweis gilt. Diese Klarstellung soll sicherstellen, dass die Wesentlichkeitsanalysen auf verlässlichen und überprüfbaren Daten basieren. Das erhöht die Glaubwürdigkeit und trägt dazu bei, dass Entscheidungen auf soliden Belegen basieren.
Wissenschaftliche Nachweise und quantitative Messungen der IROs sind ein objektiver Nachweis ihrer Wesentlichkeit. Es wird jedoch anerkannt, dass qualitative Informationen oft wertvoll sind, um die Wesentlichkeitsbewertung zu untermauern, einschließlich Informationen von betroffenen Stakeholdern. Qualitative Informationen können relevanten Kontext für das Verständnis quantitativer Maßnahmen liefern.
Details dazu findest du im IG 1 Seite 9 (Paragraph 28) und Seite 44 (FAQ 10).
3. Klärung der Architektur der ESRS
Die finale Version enthält wichtige Klarstellungen zur Architektur der ESRS, insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung von nicht-ESRS-Nachhaltigkeitsinformationen in die Nachhaltigkeitserklärung. Diese Klarstellungen beseitigen potenzielle Widersprüche und ermöglichen es Unternehmen, zusätzliche relevante Informationen (z.B. aus den SASB und GRI Standards) in ihre Berichte aufzunehmen. Dadurch werden die Berichte vollständiger und kontextreicher, und Unternehmen gewinnen die Flexibilität für umfassendere Nachhaltigkeitsinformationen.
Details dazu findest du im IG 1 Seite 9 (Paragraph 25).
4. Berücksichtigung von Minderung, Wiedergutmachung und Präventionsmaßnahmen
Grundsätzlich werden die Umweltauswirkungen bei der Wesentlichkeitsprüfung vor allen Abhilfemaßnahmen in der Wesentlichkeitsbewertung berücksichtigt.
Hierzu wurde in der finalen Version die Terminologie und der Anwendungsbereich von Minderung, Wiedergutmachung und Präventionsmaßnahmen („Mitigation") überarbeitet. Die Begriffe „Brutto-" und „Nettoauswirkungen" wurden durch „vor Minderung", „Wiedergutmachung" oder „Präventionsmaßnahmen" ersetzt.
Details dazu findest du im IG 1 Seite 54 (FAQ 23).
5. Besonderer Hinweis auf Überlegungen zur Governance
Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane (AMB) des Unternehmens müssen über die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen (IROs) informiert werden (ESRS 2 Paragraph 26a). Das beinhaltet, dass die wesentlichen IROs bei der Überwachung der Strategie und den Risikomanagementprozessen des Unternehmens berücksichtigt werden sollten.
Hierzu gibt es in der finalen Version keine Änderung zum IG 1 Entwurf, jedoch wurde auf Seite 24 (Sektion 3.3) und Seite 26 (Paragraph 100) der direkte Verweis auf die ESRS 2 GOV gemacht.
6. Einbeziehung zusätzlicher Quellen für die Wesentlichkeitsanalyse
Der finale Wesentlichkeitsanalyse Leitfaden wurde um zusätzliche Quellen und Werkzeuge ergänzt, die bei der Wesentlichkeitsanalyse verwendet werden können. Dazu zählen beispielsweise die GRI-Standards und die ISSB-Standards, die eine umfassendere und fundiertere Analyse ermöglichen. Diese Ergänzung erlaubt es Unternehmen, von bewährten Rahmenwerken und Best Practices zu profitieren.
Details dazu findest du im IG 1 Seite 35 (Sektion 4.1) und Seite 38 (Sektion 4.4).
Dieses Excel-Template führt dich Schritt für Schritt durch die doppelte Wesentlichkeitsanalyse und erstellt automatisch deine Wesentlichkeitsmatrix.
Weitere relevante Ergänzungen im Wesentlichkeitsanalyse Leitfaden
Gibt es eine Mindestanzahl von wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten, die in der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens offenzulegen sind?
Es gibt keine Mindest- (oder Höchst-) Anzahl von wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten, die von den ESRS vorgeschrieben sind, da die Wesentlichkeit von den spezifischen Fakten und Umständen des Unternehmens abhängt.
Liegt der Schwerpunkt bei der Beurteilung der Wesentlichkeit eines Nachhaltigkeitsthemas auf den Meinungen der Stakeholder oder auf objektiven Beweisen?
Die Wesentlichkeitsanalyse sollte sich so weit wie möglich auf objektive Daten und Belege stützen. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit eines Nachhaltigkeitsaspekts gibt es keinen Konflikt zwischen der Berücksichtigung von Meinungen betroffener Stakeholder und objektiven Nachweisen. Der Zweck von beidem ist es, ein Verständnis für die Schwere (und Wahrscheinlichkeit) der Auswirkungen zu erlangen, um sie in der Nachhaltigkeitserklärung darzustellen. Je nach den Umständen kann die Einbeziehung der betroffenen Interessengruppen erforderlich sein oder auch nicht.
Fazit zu den Änderungen im Wesentlichkeitsanalyse Leitfaden
Die vorgenommenen Änderungen im Wesentlichkeitsanalyse Leitfaden (IG1) reflektieren das umfangreiche Feedback aus der öffentlichen Konsultation und zielen darauf ab, die Verständlichkeit, Anwendbarkeit und Qualität der Anleitung zu verbessern. Diese Anpassungen helfen Unternehmen, ihre Wesentlichkeitsanalysen präziser und fundierter durchzuführen und dadurch eine höhere Qualität und Kohärenz in der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erreichen.
Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist das Herzstück der CSRD und gleichzeitig ein wichtiges strategisches Tool für die künftige Überlebensfähigkeit von Unternehmen.
Häufige Fragen zum Wesentlichkeitsanalyse Leitfaden der EFRAG
Was ist der Unterschied zwischen der IG-1-Version von 2023 und der finalen Version von 2024?
Die finale Version von Mai 2024 bringt mehrere wichtige Ergänzungen: eine neue Sektion zu Gruppen- und Tochtergesellschaften, klarere Anforderungen an objektive Nachweise, überarbeitete Terminologie bei Minderungsmaßnahmen und zusätzliche Quellenempfehlungen (GRI, ISSB). Der Grundaufbau des Leitfadens bleibt gleich.
Müssen Top-Down- und Bottom-Up-Ansatz gleichzeitig angewendet werden?
Nein. Du kannst einen der beiden Ansätze wählen oder sie kombinieren. Die hybride Option bietet sich an, wenn es konzernweite Auswirkungen gibt, die zentral bewertet werden, und gleichzeitig tochtergesellschaftsspezifische Auswirkungen, die von unten konsolidiert werden.
Wie viele wesentliche Themen muss ein Unternehmen mindestens ausweisen?
Die ESRS schreiben keine Mindest- oder Höchstanzahl vor. Die Wesentlichkeit hängt von den spezifischen Fakten und Umständen des Unternehmens ab. Entscheidend ist, dass die Analyse auf objektiven Belegen basiert und die Ergebnisse nachvollziehbar dokumentiert sind.
Wird die Wesentlichkeitsanalyse durch die revidierten ESRS einfacher?
Ja. Die revidierten ESRS wurden am 3. Juli 2026 angenommen und am 21. September 2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie gelten verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027. Sie sehen eine vereinfachte Wesentlichkeitsanalyse vor (AR 16 nur noch illustrativ, Top-down-Vorgehen zulässig, Informationsfilter) und reduzieren die Pflicht-Datenpunkte um über 60 %. Der IG-1-Leitfaden bezieht sich auf die ursprünglichen ESRS (Set 1) und bleibt für Berichte nach diesen Standards eine Orientierungshilfe.


