
- Das Omnibus-Paket ist seit 18. März 2026 in Kraft. Berichtspflichtig sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten UND mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz (beide Kriterien kumulativ).
- Die Anzahl der CSRD-pflichtigen Unternehmen sinkt dadurch um rund 80 Prozent.
- Wave-2- und Wave-3-Unternehmen erhalten zwei Jahre Aufschub durch den „Stop-the-Clock"-Beschluss.
- Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse bleibt Pflicht. Sie ist gleichzeitig ein strategisches Steuerungsinstrument.
- Freiwillige Berichterstattung wird über den VSME-Standard ermöglicht, der künftig als breiterer „VS (Voluntary Standard)" ausgeweitet wird.
- Das nationale CSRD-Umsetzungsgesetz ist in Deutschland noch nicht verabschiedet. Inkrafttreten wird im Laufe 2026 erwartet.
Der CSRD Omnibus der Europäischen Kommission soll Unternehmen von bürokratischen Hürden entlasten und die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU vereinfachen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Zahlreiche Unternehmen von CSRD-Berichtspflicht befreit: Nur Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz sind noch verpflichtet
- Spätere Berichtspflichten: Unternehmen müssen erst ab 2028 für das Geschäftsjahr 2027 berichten
- Weniger Berichtspflichten: reduzierte Datenpunkte, keine sektorbezogenen Standards, Begrenzung der Lieferketten-Berichtspflicht
- Keine strengere Prüfung: die geplante „Reasonable Assurance" entfällt, es bleibt bei „Limited Assurance"
- EU-Taxonomie vereinfacht: OpEx-Berichtspflicht nur bei mindestens 25 Prozent taxonomiefähigem Umsatz, Materialitätsgrenze, freiwillige Berichterstattung möglich
- CSDDD-Lockerungen: Sorgfaltspflichten nur für direkte Geschäftspartner, keine EU-weite Haftung, Überprüfungen nur alle 5 Jahre
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) stellt einen Meilenstein in der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung dar. Sie wurde eingeführt, um Unternehmen zu mehr Transparenz hinsichtlich ihrer ökologischen, sozialen und unternehmerischen Verantwortung (ESG-Kriterien) zu verpflichten. Ziel ist es, Investoren, Stakeholdern und der Öffentlichkeit umfassende Informationen über die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen bereitzustellen.
Die ursprüngliche Ausarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) haben Unternehmen durch die umfassenden ESG-Berichtspflichten vor große Herausforderungen gestellt. Nun hat die EU-Kommission mit dem ersten Omnibus-Paket Vorschläge zur Vereinfachung der Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemacht, welche neben der CSRD auch die EU-Taxonomie und das Lieferkettengesetz CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) umfasst. Diese soll vor allem administrative Hürden abbauen und die Umsetzung für Unternehmen erleichtern.
Im Folgenden werfen wir einen detaillierten Blick auf den CSRD Omnibus, seine wichtigsten Änderungen und die Auswirkungen auf betroffene Unternehmen.
Was ist der CSRD Omnibus?
Die EU-Kommission erkannte, dass die ursprünglichen CSRD-Vorgaben insbesondere für kleinere Unternehmen und mittelgroße Betriebe eine hohe Belastung darstellen. Vor diesem Hintergrund wurde das Omnibus-Paket als Teil der EU Competitive Kompass Initiative entwickelt. Es beinhaltet zwei konkrete Proposals:
- Sustainability Reporting Simplification Proposal: Dieser Vorschlag reduziert den Umfang der CSRD-Berichtspflichten. Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten sind ausgenommen, sektorbezogene Standards werden gestrichen und die geplante Umstellung auf „Reasonable Assurance" entfällt.
- „Stop-the-Clock" Proposal: Unternehmen, die bereits für 2024 berichten müssen, sind davon nicht betroffen. Alle anderen berichtspflichtigen Unternehmen erhalten einen Aufschub um 2 Jahre und müssen anstatt im Geschäftsjahr 2026 erst in 2028 berichten.
Das Omnibus-Paket ist keine bloße Absichtserklärung mehr. Es wurde veröffentlicht am 26. Februar 2026 und ist seit dem 18. März 2026 rechtsverbindlich in Kraft. Die neuen Schwellenwerte und Übergangsregeln gelten ab sofort.
Konkrete Änderungen durch den CSRD Omnibus
Die EU-Kommission hat folgende Änderungen für die CSRD bzw. ESRS beschlossen:
- Die Anzahl der betroffenen Unternehmen wird reduziert: Berichtspflichtig sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten (Jahresdurchschnitt) UND mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz. Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Ob ein Unternehmen börsennotiert ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
- Die Berichtspflichten werden vereinfacht: Durch eine Reduktion der Datenpunkte wird der Aufwand für Unternehmen erheblich verringert. Insbesondere qualitative Angaben sollen reduziert werden, um den Fokus wieder stärker auf die quantitativen Angaben zu setzen.
- Zeitplan für die Umsetzung wird um 2 Jahre verschoben: Unternehmen, die über den neuen Schwellenwerten liegen und ursprünglich in 2026 für das Jahr 2025 berichtspflichtig gewesen wären, erhalten eine zweijährige Fristverlängerung und müssen erstmals in 2028 für das Geschäftsjahr 2027 berichten.
- Sektor-spezifische Standards werden gestrichen: Es wird keine zusätzlichen industrie-spezifischen Anforderungen und Angabepflichten geben.
- Wertschöpfungskette: Die Berichtspflichten für die Zulieferer in der Wertschöpfungskette werden auf einen freiwilligen Berichtsstandard (VSME) reduziert, um den Weitergabedruck zu minimieren (Value Chain Cap). CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen von Wertschöpfungspartnern mit maximal 1.000 Beschäftigten keine Informationen verlangen, die über diesen freiwilligen Standard hinausgehen. Der bisherige VSME-Standard wird hierbei als Referenz genutzt und soll künftig als breiterer „VS (Voluntary Standard)" ausgeweitet werden. Dieser gilt dann nicht nur für KMU, sondern für alle Unternehmen unterhalb der CSRD-Schwellen.
- Prüfung der CSRD-Berichte bleibt bei „begrenzter Sicherheit": Die ursprünglich geplante Einführung einer „Reasonable Assurance"-Pflicht wurde gestrichen. Unternehmen benötigen weiterhin nur eine „Limited Assurance".
Die EU-Kommission hat am 6. Mai 2026 einen Entwurf vereinfachter ESRS zur Konsultation gestellt. Die Kernpunkte: Pflicht-Datenpunkte werden um über 60 Prozent reduziert, die Gesamtzahl der Datenpunkte sogar um über 70 Prozent. Die Berichtskosten sollen je Unternehmen um über 30 Prozent sinken. Auch die Wesentlichkeitsanalyse wird vereinfacht. Nach Abschluss der Konsultation folgen zwei delegierte Rechtsakte.
Was ändert sich NICHT durch den CSRD Omnibus?
Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse bleibt von den Anpassungen unberührt und ist weiterhin ein zentraler Bestandteil der CSRD. Für eine effiziente Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse empfehlen wir unser DWA Excel Template oder die Materiality Master Software.
Weitere Omnibus-Änderungen zur EU-Taxonomie und CSDDD
Das Omnibus-Paket enthält neben Anpassungen für die CSRD auch Änderungen für die EU-Taxonomie und die CSDDD.
EU-Taxonomie
- Neue Schwellenwerte: Nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. Euro Umsatz müssen die vollständige EU-Taxonomie-Berichterstattung erfüllen
- Materialitätsgrenze: Unternehmen können die Taxonomie-Berichterstattung über Aktivitäten weglassen, wenn diese weniger als 10 Prozent des Gesamtumsatzes, der CapEx oder OpEx ausmachen
- Freiwillige Berichterstattung vereinfacht: Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten, aber weniger als 450 Mio. Euro Umsatz (mindestens 50 Mio. Euro) können sich für ein einfacheres Berichtssystem entscheiden
- Überarbeitung der DNSH-Kriterien: Die Regeln für das „Do No Significant Harm"-Prinzip werden überarbeitet, beginnend mit den Umweltverschmutzungs-Kriterien
- Betriebsausgaben: Unternehmen müssen OpEx nur offenlegen, wenn mindestens 25 Prozent ihres Gesamtumsatzes aus taxonomie-fähigen Aktivitäten stammen
- Vereinfachte Berichtsformate: Anpassungen an den Taxonomie-, Klima- und Umwelt-Reporting-Vorgaben reduzieren den Berichtsaufwand erheblich
Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)
- Start der Umsetzung verschoben: Die erste verpflichtende Anwendung erfolgt erst 2028, und es gibt nur noch zwei Wellen statt drei
- Eingeschränkter Zuständigkeitsbereich: Die Sorgfaltspflichten gelten nur noch für direkte Geschäftspartner (Tier 1). Indirekte Partner müssen nur bei konkreten Hinweisen auf Verstöße überprüft werden
- Harmonisierte Haftung entfällt: Die EU-weite zivilrechtliche Haftung wird abgeschafft; stattdessen gelten nationale Regelungen
- Geldstrafen nicht mehr an Umsatz gekoppelt: Die 5-Prozent-Grenze des weltweiten Umsatzes für Bußgelder entfällt. Die Höhe liegt nun im Ermessen der Mitgliedstaaten
- Keine Pflicht zur Geschäftsbeendigung: Unternehmen müssen nicht mehr zwingend Geschäftsbeziehungen beenden, sondern können alternative Maßnahmen wie Suspendierung ergreifen
- Eingrenzung der Stakeholder-Definition: Nur noch Mitarbeitende, deren Vertreter und direkt betroffene Personen/Gemeinschaften gelten als Stakeholder
- Überprüfungen nur alle 5 Jahre: Die Pflicht zur jährlichen Überprüfung entfällt
- Frühere Veröffentlichung von Leitlinien: Die allgemeinen EU-Leitlinien zur Umsetzung der CSDDD erscheinen bereits im Juli 2026
Diese Anpassungen sollen den administrativen Aufwand reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen sichern, ohne die Nachhaltigkeitsziele der EU zu gefährden.
Wann treten die CSRD Omnibus Änderungen in Kraft?
Die Umsetzung erfolgt in mehreren Schritten. Hier ist die Timeline mit den wichtigsten Terminen:
| Zeitpunkt | Ereignis |
|---|---|
| November 2024 | EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen kündigt das Omnibus-Gesetzgebungspaket an |
| Januar 2025 | Die EU veröffentlicht den „Competitiveness Compass", der das Ziel der Vereinfachung bestätigt |
| Februar 2025 | Die Europäische Kommission stellt das erste Simplification-Omnibus-Paket offiziell vor |
| 26. Februar 2026 | Veröffentlichung des Omnibus-Pakets (Richtlinie EU 2026/470) |
| 18. März 2026 | Omnibus tritt in Kraft, neue Schwellenwerte und Übergangsregeln gelten ab sofort |
| 6. Mai 2026 | Kommission stellt vereinfachte ESRS zur Konsultation |
| 19. März 2027 | Frist für Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht |
| Ab 2028 | Erste verpflichtende Anwendung der CSDDD-Vorgaben für große Unternehmen |
Welche Auswirkungen hat das für die CSRD-Umsetzung in Deutschland?
Das nationale CSRD-Umsetzungsgesetz (CSRD-UmsG) ist noch nicht verabschiedet. Eine öffentliche Anhörung fand am 10. April 2026 statt. Das Inkrafttreten wird im Laufe 2026 erwartet. Bis dahin gilt weiterhin die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD), die seit 2017 über das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz angewendet wird. Unter der NFRD sind nur kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet.
Die CSRD-Umsetzung in Deutschland ist noch nicht erfolgt. Es ist wahrscheinlich, dass die Bundesregierung auf die vollständig angepasste Directive und den neuen delegierten Akt wartet und diesen anschließend in nationales Recht überführt. Mehr dazu: Was die Bundestagswahl 2025 für die CSRD-Umsetzung bedeutet.
Sobald das Umsetzungsgesetz in Kraft tritt, müssen alle Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten UND mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz nach den aktualisierten ESRS berichten. Alle anderen Unternehmen können freiwillig den vereinfachten ESRS VSME Standard anwenden. Dieser Standard wird aktuell als breiterer „VS (Voluntary Standard)" ausgeweitet und soll auch für Nicht-KMU unterhalb der CSRD-Schwellen zugänglich sein.
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Welche Bedeutung hat der CSRD Omnibus für Unternehmen?
Die Änderungen durch den CSRD Omnibus haben erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen in Deutschland und der EU. Während einige Erleichterungen begrüßt werden, müssen sich Unternehmen dennoch strategisch auf die neuen Anforderungen vorbereiten.
Positive Auswirkungen des CSRD Omnibus
- Weniger Bürokratie: Unternehmen unterhalb der neuen Schwellen fallen aus der Berichtspflicht. Die Reduktion der Datenpunkte senkt den Erhebungsaufwand erheblich
- Mehr Zeit für die Umsetzung: Die Fristen werden um zwei Jahre verlängert, was Unternehmen mehr Spielraum für die Implementierung neuer Prozesse gibt
- Geringere Kosten für externe Prüfungen: Die Pflicht zur „Reasonable Assurance" entfällt; Unternehmen arbeiten weiterhin mit weniger aufwendigen Prüfverfahren
- Weniger Belastung durch die Wertschöpfungskette: Die Begrenzung des Weitergabedrucks verhindert, dass kleinere Zulieferer mit Berichtsanforderungen überlastet werden
Herausforderungen durch den CSRD Omnibus für Unternehmen
- Unklare nationale Umsetzung: Deutschland hat das CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht verabschiedet. Unternehmen müssen genau beobachten, welche nationalen Regelungen eingeführt werden
- Nachhaltigkeitsstrategien trotzdem erforderlich: Auch wenn die Berichtspflicht für einige Unternehmen entfällt, erwarten Investoren, Kunden und andere Stakeholder weiterhin klare ESG-Daten
- Fehlende Vergleichbarkeit der Berichte: Durch die freiwillige Berichterstattung für einige Unternehmen könnte die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen unterschiedlicher Größe leiden
- Risiko der Verzögerung: Nachhaltigkeitsverbände und NGOs kritisieren, dass die verlängerten Fristen dazu führen könnten, dass Unternehmen notwendige ESG-Maßnahmen langsamer umsetzen
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Trotz der Erleichterungen und Verschiebungen der CSRD-Umsetzung sollten Unternehmen die Zeit sinnvoll nutzen, um sich auf zukünftige Anforderungen vorzubereiten und ihre Nachhaltigkeitsstrategien zu optimieren.
Folgende „No Regret Moves" sollten Unternehmen jetzt umsetzen, insbesondere wenn bereits mit der CSRD-Umsetzung begonnen wurde:
- Verantwortlichkeiten klären: Wer übernimmt die Schlüsselrollen im Thema Nachhaltigkeit? Zuständigkeiten und Ressourcen sollten jetzt definiert werden.
- Doppelte Wesentlichkeitsanalyse durchführen bzw. abschließen: Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist das Herzstück der CSRD. Sie ist unabhängig von regulatorischen Änderungen ein strategisches Tool, das Risiken und Chancen frühzeitig sichtbar macht.
- Nachhaltigkeitsstrategie definieren: Eine klare Strategie sorgt für Orientierung und Priorisierung. Aufbauend auf den Ergebnissen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse sollten konkrete Ziele, Maßnahmen und KPIs festgelegt werden. Hilfreich hierbei kann auch das Materiality Model Canvas sein.
- Freiwilligen VSME-Bericht verfassen: Die EFRAG hat einen freiwilligen, vereinfachten Standard (ESRS VSME) veröffentlicht, der Unternehmen eine pragmatische Berichterstattung ermöglicht. Er ist ideal, um Stakeholdern die Nachhaltigkeitsambitionen zu präsentieren.
- Nachhaltigkeitsziele in die Praxis umsetzen: In den priorisierten Themengebieten die definierten Maßnahmen konsequent realisieren. Transparenz, klare Meilensteine und eine kontinuierliche Erfolgskontrolle sind entscheidend.
Unternehmen sollten ihre Ressourcen für die Umsetzung sinnvoller Maßnahmen nutzen und einen schlanken Nachhaltigkeitsbericht als Fortschrittsmessung und Kommunikationstool gezielt einsetzen.
Fazit zum CSRD Omnibus
Der CSRD Omnibus bringt deutliche Erleichterungen für Unternehmen: Verlängerte Fristen, reduzierte Berichtspflichten und eine Entlastung kleinerer Betriebe senken den bürokratischen Aufwand. Das Paket ist seit dem 18. März 2026 in Kraft. Gleichzeitig bleibt die nachhaltige Transformation eine zentrale Herausforderung, da Investoren, Kunden und Regulierungsbehörden weiterhin Transparenz erwarten.
Unternehmen sollten die gewonnene Zeit nutzen, um ihre ESG-Strategien zu optimieren, Prozesse effizienter zu gestalten und sich frühzeitig auf kommende Anforderungen vorzubereiten. Langfristig wird sich nachhaltiges Wirtschaften nicht nur regulatorisch, sondern auch marktwirtschaftlich auszahlen.
Häufige Fragen zum CSRD Omnibus
Wer ist nach den Omnibus-Schwellenwerten noch CSRD-berichtspflichtig?
Seit dem 18. März 2026 sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten (Jahresdurchschnitt) UND mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz verpflichtet. Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Außereuropäische Konzerne fallen erst ab 450 Mio. Euro EU-Umsatz und frühestens für das Geschäftsjahr 2028 in den Anwendungsbereich.
Hat Deutschland das CSRD-Umsetzungsgesetz bereits verabschiedet?
Nein. Das nationale CSRD-Umsetzungsgesetz (CSRD-UmsG) befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren. Eine öffentliche Anhörung fand am 10. April 2026 statt. Das Inkrafttreten wird im Laufe 2026 erwartet. Bis dahin gilt weiterhin die NFRD.
Was bedeutet der Value Chain Cap für kleinere Unternehmen?
CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen von Wertschöpfungspartnern mit maximal 1.000 Beschäftigten keine Informationen verlangen, die über den freiwilligen Standard (VSME bzw. den künftigen „VS") hinausgehen. Kleinere Lieferanten werden so vor übermäßigen Datenanforderungen geschützt.
Was ist der Unterschied zwischen VSME und dem künftigen VS (Voluntary Standard)?
Der bisherige VSME (EFRAG, Dezember 2024) ist ein freiwilliger Standard für KMU. Er soll als „VS (Voluntary Standard)" ausgeweitet werden und dann auch für Nicht-KMU mit weniger als 1.000 Beschäftigten gelten, die nicht unter die CSRD-Pflicht fallen. Inhaltlich bleiben die Anpassungen überschaubar; der Anwendungskreis wird jedoch erheblich breiter.


