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CSRD-Prüfung: Alles über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

CSRD-Prüfung: Alles über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Die CSRD-Prüfung birgt Chancen aber auch Herausforderungen für Unternehmen. Unser Artikel bietet Informationen und Tipps zur Vorbereitung.

Zuletzt geändert am: 29. Mai 2026
Kurz & kompakt
  • Die CSRD-Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts liegt in Deutschland nach aktuellem Stand bei den Wirtschaftsprüfern, die sich als Nachhaltigkeitsprüfer registrieren lassen müssen.
  • Geprüft werden vor allem die doppelte Wesentlichkeitsanalyse, die Vollständigkeit der berichtspflichtigen ESRS-Datenpunkte und die EU-Taxonomie-Angaben.
  • Zu Beginn gilt eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance), später ist eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (Reasonable Assurance) vorgesehen.
  • Wer den Prüfer früh einbindet, sauber dokumentiert und ein internes Kontrollsystem aufbaut, senkt Aufwand und Kosten der Prüfung deutlich.
  • Durch das Omnibus-Paket sind deutlich weniger Unternehmen berichts- und prüfungspflichtig. Das deutsche Umsetzungsgesetz steht noch aus.

Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD / ESRS betrifft zahlreiche Unternehmen in Deutschland. Hintergrund ist der Beginn der CSRD Berichts- und Prüfungspflicht für große Unternehmen. Zukünftig wird der Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts eine bedeutende Rolle im Aufstellungs- und Prüfungsprozess einnehmen. Das stellt neben den betroffenen Unternehmen auch die Wirtschaftsprüfungsbranche vor große Herausforderungen, als Berater wie als Prüfer. Der nachfolgende Beitrag gibt einen kurzen Einblick in die zukünftige CSRD-Prüfung sowie Ideen, Tipps und Tricks bzgl. der Sicherstellung der Prüffähigkeit für Unternehmen.

Wer ist überhaupt noch betroffen?

Durch das Omnibus-Paket gelten neue Schwellenwerte. Berichts- und damit prüfungspflichtig sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten (Jahresdurchschnitt) und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz. Beide Kriterien müssen zusammen erfüllt sein. Das frühere Schema „2 von 3 Kriterien“ gilt nicht mehr.

Wer darf den CSRD-Bericht in Deutschland prüfen?

Gesetzliche Vorgaben für die CSRD-Prüfung

Wer die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durchführen darf, ist eine der am meisten diskutierten Fragen rund um die Umsetzung der CSRD in Deutschland.

Die EU-Vorgaben sehen durch ein Mitgliedstaatenwahlrecht grundsätzlich die Möglichkeit vor, neben dem Wirtschaftsprüfer weitere Prüfer zuzulassen. Dieses Wahlrecht wurde in den bisherigen deutschen Entwürfen jedoch nicht direkt umgesetzt. Vorgesehen ist erstmal eine spätere Prüfung durch die Bundesregierung, ob weitere unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen (bspw. Umweltgutachter) zugelassen werden. Somit obliegt die CSRD-Prüfung zum aktuellen Stand den Wirtschaftsprüfern.

Status der nationalen Umsetzung

Das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz (CSRD-UmsG) ist noch nicht verabschiedet. Es befindet sich im parlamentarischen Verfahren, eine öffentliche Anhörung fand am 10. April 2026 statt. Mit dem Inkrafttreten wird im Laufe 2026 gerechnet. Für das Berichtsjahr 2025 besteht keine Pflicht zur Anwendung der neuen ESRS, sofern das Gesetz nicht rückwirkend in Kraft tritt.

Zulässige Prüfer

Als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll nach den deutschen Entwürfen der Abschlussprüfer oder ein anderer Wirtschaftsprüfer beauftragt werden können. Voraussetzung für die Prüfung ist, dass sich Wirtschaftsprüfer als Nachhaltigkeitsprüfer registrieren lassen. Hierfür müssen Wirtschaftsprüfer eine mindestens 40-stündige CSRD-Schulung nachweisen.

Bedeutung der Auswahl des richtigen Prüfers

Es ist von großer Bedeutung, einen für das jeweilige Unternehmen passenden Nachhaltigkeitsprüfer zu bestimmen. Hier kann es sich anbieten, auf den Abschlussprüfer zurückzugreifen, da dieser mit dem Unternehmen bereits vertraut ist. Soll für die Nachhaltigkeitsberichterstattung hingegen ein weiterer Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, ist auf dessen Qualifikation und im besten Fall auf bereits gesammelte Erfahrung zu achten.

Zukünftig werden sich Fremd- und Eigenkapitalgeber auf die Informationen berufen und ihre Investitionsentscheidungen an diesen Angaben festmachen. Gerade aus diesem Grund sollte der Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts relevante und verlässliche Informationen beinhalten, wozu ein guter Prüfer im Rahmen seiner Prüfung beitragen kann.

Tipp zur CSRD-Prüfung

Der Prüfer sollte bereits zu Beginn der Aufstellung eingebunden werden, spätestens im Rahmen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse, um negative Konsequenzen für das Prüfungsurteil zu vermeiden. Das spart den Ärger eines potenziell negativen Prüfungsergebnisses und schont personelle wie finanzielle Ressourcen beim Unternehmen selbst.

CSRD-Prüfung: Was wird im Nachhaltigkeitsbericht genau geprüft?

Die Prüfungsschwerpunkte sind insbesondere:

  • Überprüfung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse inkl. des dazugehörigen Prozesses und der identifizierten wesentlichen Themengebiete
  • Vollständigkeit und Richtigkeit der berichtspflichtigen ESRS-Datenpunkte auf Basis der ermittelten wesentlichen Themen
  • Berichtspflicht nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung inkl. des Prozesses zur Bestimmung der zu berichtenden KPIs (Umsatz, OpEx und CapEx)
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Tipp zur CSRD-Prüfung

Neben den Angaben nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollte frühzeitig mit der Datensammlung für die EU-Taxonomie-Verordnung begonnen werden. Damit die Daten zukünftig verlässlich und ohne hohen manuellen Aufwand gesammelt werden können, sind bei den meisten Finanzbuchhaltungen Änderungen am Kontenrahmen oder bei der Erfassung von Transaktionen (bspw. durch ergänzende Datenpunkte) zu berücksichtigen.

Neuerung: weniger Datenpunkte durch die revised ESRS

Die EU-Kommission hat am 6. Mai 2026 einen Entwurf vereinfachter („revised“) ESRS zur Konsultation gestellt, die Feedback-Frist lief bis 3. Juni 2026. Geplant sind über 60 % weniger Pflicht-Datenpunkte, insgesamt über 70 % weniger Datenpunkte und über 30 % geringere Berichtskosten je Unternehmen. Auch die Wesentlichkeitsanalyse soll vereinfacht werden. Das reduziert künftig den Umfang dessen, was geprüft werden muss.

Mit welcher Sicherheit soll der Nachhaltigkeitsbericht zukünftig geprüft werden?

Zu Beginn sieht der Gesetzgeber eine CSRD-Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) vor. Das Urteil wird in einem gesonderten Prüfungsvermerk zusammengefasst, neben dem bereits bekannten Bestätigungsvermerk. Es ist vorgesehen, dass die Angaben der CSRD in Zukunft mit hinreichender Sicherheit (Reasonable Assurance) geprüft werden sollen, analog der Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses.

Es wird erwartet, dass die Kosten und die benötigte Zeit für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts eine ähnliche Höhe erreichen wie die Honorare der klassischen Abschlussprüfung des Finanzberichts. Begründet wird das mit der zunehmenden Relevanz des Nachhaltigkeitsberichts, der zukünftig gleichwertig neben dem Jahresabschluss stehen soll.

PrüfungssicherheitWorauf der Prüfer sich stütztUmfang
Begrenzte Sicherheit (Limited Assurance)Verständnis des Unternehmens, Geschäftsprozesse, Kontrollumfeld, Befragungen und analytische Beurteilungen mit Fokus auf PlausibilitätHöherer Freiheitsgrad bei Standortprüfungen und Stichprobenumfängen
Hinreichende Sicherheit (Reasonable Assurance)Wie oben, dazu eine Ausweitung insbesondere im Bereich Kontroll- und IT-UmfeldGrößere Stichprobenumfänge und ausgeweitete Standortprüfungen

Was bedeutet eine CSRD-Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance)?

Bei einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit liegt keine umfassende Prüfung der Angaben vor. Der Abschlussprüfer stützt sich bei der Prüfung insbesondere auf

  • das Verständnis des Unternehmens, einschließlich der Geschäftsprozesse und des Kontrollumfelds, sowie
  • auf Befragungen und analytische Beurteilungen mit Fokus auf die Plausibilität der Informationen.

Bei der Durchführung hat der Prüfer im Vergleich zur hinreichenden Prüfungssicherheit einen höheren Freiheitsgrad bzgl. Standortprüfungen und Stichprobenumfängen.

Wie unterscheidet sich hiervon die CSRD-Prüfung mit hinreichender Sicherheit (Reasonable Assurance)?

Bei der hinreichenden Prüfungssicherheit nimmt der Wirtschaftsprüfer basierend auf den oben genannten Prüfungshandlungen eine Ausweitung vor, insbesondere im Bereich Kontroll- und IT-Umfeld. Zusätzlich werden aufgrund der vorausgesetzten höheren Prüfungssicherheit größere Stichprobenumfänge sowie ausgeweitete Standortprüfungen durchgeführt.

Tipp zur CSRD-Prüfung

Eine effiziente Prüfung lässt sich aus Sicht des Unternehmens vor allem durch ein effektives internes Kontrollsystem sicherstellen. Die Implementierung geeigneter ESG-Softwarelösungen (wie dem Materiality Master) und IT-Systeme sowie passender Kontrollen führt in der Regel zu geringerem Zeitaufwand und damit zu niedrigeren Kosten der Prüfung.

Schritte zur Prüfung des CSRD-Berichts

1. Vorbereitung auf die CSRD-Prüfung

Zuerst muss ein geeigneter Nachhaltigkeitsprüfer bestimmt werden. Hierzu eignet sich entweder der Abschlussprüfer oder ein anderer qualifizierter und erfahrener Wirtschaftsprüfer.

Das zu prüfende Unternehmen bereitet vor dem Prüfungsstart alle relevanten Unterlagen vor, um die Prüfung effizient durchführen zu können. Diese Unterlagen sollten insbesondere die Prozessdokumentationen, die Dokumentation der doppelten Wesentlichkeitsanalyse sowie die konkreten Datenerhebungen und (falls vorhanden) die Nachhaltigkeitsstrategie beinhalten.

2. Durchführung der CSRD-Prüfung

Der Nachhaltigkeitsprüfer befasst sich zuerst mit dem Prozess der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts und den sich hieraus ergebenden Datenpunkten des CSRD-Berichts. Er führt hierzu u. a. Gespräche mit internen Stakeholdern wie den Verantwortlichen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und zieht einzelne Stichproben.

Tipp: Um die Konsistenz und Qualität der Daten zu beurteilen, bietet es sich an, die Angaben mit denen von anderen Unternehmen der gleichen Branche zu vergleichen.

3. Nachbereitung der CSRD-Prüfung

Der Nachhaltigkeitsprüfer berichtet dem Unternehmen über die Ergebnisse der CSRD-Prüfung. Dabei macht er, falls notwendig, Vorschläge zur Verbesserung der Datenerhebung und der zugrundeliegenden Prozesse. Diese Prozessverbesserungen sollten zeitnah umgesetzt und der Prüfer dabei ausreichend eingebunden werden.

Häufige Herausforderungen der CSRD-Prüfung und wie man sie überwindet

Die CSRD sieht eine Vielzahl an Datenpunkten vor, die das Unternehmen in der Vergangenheit in dieser Form in der Regel nicht strukturiert erfasst hat. Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, sich frühzeitig mit der Identifikation der zu berichtenden Datenpunkte zu beschäftigen.

Drei Tipps zur CSRD-Prüfung
  1. Die Auswahl der relevanten Themen als Ergebnis der doppelten Wesentlichkeitsanalyse sollte pragmatisch erfolgen, da die ausgewählten Themen maßgeblich für die Anzahl der zu berichtenden Datenpunkte sind.
  2. In den ersten Jahren gibt es eine Vielzahl von Erleichterungsvorschriften. Es ist zu empfehlen, diese vollumfänglich in Anspruch zu nehmen. Dadurch haben Unternehmen ausreichend Zeit, um entsprechende Prozesse zu implementieren, damit verlässliche und qualitativ hochwertige Datenpunkte präsentiert werden können.
  3. Es ist zu empfehlen, ein eigenes Reporting aufzubauen, um sicherzustellen, dass die Daten einheitlich erfasst und übermittelt werden. Interne Plausibilisierungen (bspw. durch die Controlling-Abteilung) sollten die Qualität der gemeldeten Datenpunkte sicherstellen.

Gerade bei global tätigen Konzernen sollte eine Daten- und Informationsstrategie mit dazugehörigen Verantwortlichkeiten und Prozessen implementiert werden, um die Datenpunkte konsistent und qualitativ erheben zu können. Das schließt eine umfassende interne Kommunikation aller betroffenen Abteilungen sowie Informationen aus der Wertschöpfungskette ein (insbesondere, aber nicht ausschließlich direkte Lieferanten und Kunden). Eine geeignete IT-Landschaft, eine interne Datenbank oder ein passendes externes CSRD-Tool kann dabei ressourcenschonend unterstützen.

Aus VSME wird „VS“ (Voluntary Standard)

Für Unternehmen außerhalb des Pflichtbereichs entsteht ein freiwilliger Standard. Aus dem VSME wird der breitere „VS“ (Voluntary Standard), voraussichtlich später 2026 als delegierter Rechtsakt. Er gilt künftig auch für Nicht-KMU mit weniger als 1.000 Beschäftigten. Wichtig für die Wertschöpfungskette: CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen von Partnern mit bis zu 1.000 Beschäftigten keine Informationen verlangen, die über diesen freiwilligen Standard hinausgehen.

Best Practices für eine erfolgreiche CSRD-Prüfung

Es ist zu empfehlen, den Wirtschaftsprüfer frühzeitig einzubinden, spätestens jedoch im Rahmen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse. Eine ausführliche und stringente Dokumentation ist notwendig, damit der Prüfer effizient und effektiv arbeiten kann. Zusätzlich muss frühzeitig mit der Sammlung der relevanten Daten begonnen werden, um genügend Zeit für die Erstellung zu haben und auftretende Fragen früh mit dem Prüfer klären zu können. Im Rahmen der Datenerfassung muss von Beginn an eine Kommunikation zwischen den Abteilungen und allen relevanten Stakeholdern sichergestellt und eine ausreichende Dokumentation der Prozesse und implementierten Kontrollen angefertigt werden.

Um die Berichterstattung nach der CSRD vorzunehmen, kann es hilfreich sein, eine Software zur Erstellung mit entsprechender Zertifizierung zu verwenden. Hierfür gibt es auf dem Markt bereits eine Vielzahl an Anbietern mit diversen Lösungen.

Tipp

Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollte eine Marktrecherche und Bewertung der verschiedenen Software-Produkte durchgeführt werden, beispielsweise mit unserer CSR Toolübersicht, da sich die Anbieter im Funktionsumfang und damit im Preis erheblich unterscheiden. Nicht alle Funktionen sind für jedes Unternehmen sinnvoll.

Intern sollten Audits durchgeführt werden, um stets den Überblick zu behalten, ob die Daten vollständig und einwandfrei sind. Außerdem ist es sinnvoll, die internen Berichts- und Erstellungsprozesse regelmäßig zu überprüfen, um auf gesetzliche Änderungen reagieren zu können, da sich die Gesetzgebung und die relevanten Begleitinformationen kontinuierlich weiterentwickeln.

Häufige Fragen zur CSRD-Prüfung

Wer darf in Deutschland die CSRD-Prüfung durchführen?

Nach aktuellem Stand obliegt die CSRD-Prüfung den Wirtschaftsprüfern. Sie müssen sich als Nachhaltigkeitsprüfer registrieren lassen und dafür eine mindestens 40-stündige CSRD-Schulung nachweisen. Ob später weitere unabhängige Prüfer (etwa Umweltgutachter) zugelassen werden, prüft die Bundesregierung in einem späteren Schritt.

Was wird bei der CSRD-Prüfung konkret geprüft?

Im Fokus stehen die doppelte Wesentlichkeitsanalyse samt Prozess, die Vollständigkeit und Richtigkeit der berichtspflichtigen ESRS-Datenpunkte sowie die Angaben nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung.

Was ist der Unterschied zwischen Limited und Reasonable Assurance?

Zu Beginn gilt die begrenzte Sicherheit (Limited Assurance): Der Prüfer stützt sich vor allem auf Plausibilität, Befragungen und analytische Beurteilungen. Später ist die hinreichende Sicherheit (Reasonable Assurance) vorgesehen, mit ausgeweiteten Prüfungen im Kontroll- und IT-Umfeld, größeren Stichproben und mehr Standortprüfungen.

Welche Unternehmen sind nach dem Omnibus-Paket noch prüfungspflichtig?

Berichts- und prüfungspflichtig sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz, beide Kriterien zusammen. Das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz ist noch nicht verabschiedet, das Inkrafttreten wird im Laufe 2026 erwartet.


Gastbeitrag

Urs Gnädinger
Urs Gnädinger
Wirtschaftsprüfer · audit.innovation, Gründer audit.neo

Urs Gnädinger aus der Region Stuttgart ist Wirtschaftsprüfer bei audit.innovation und Gründer von audit.neo, einem Betriebssystem für Wirtschaftsprüfer. Er startete seine Karriere 2012 bei Ernst & Young (EY) und ist zudem Lehrbeauftragter für internationale Rechnungslegung an der HTWG Hochschule Konstanz.

Sarah Stindl
Sarah Stindl
Consultant Wirtschaftsprüfung · audit.innovation

Sarah Stindl arbeitet als Consultant Wirtschaftsprüfung bei audit.innovation. Sie hat im März 2024 ihren Bachelor of Science an der Universität Ulm absolviert und ihre Thesis der Nachhaltigkeitsberichterstattung gewidmet.