CSRD-Prüfung: Alles über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD betrifft mehr als 15.000 Unternehmen in Deutschland. Hintergrund ist der Beginn der CSRD Berichts- und Prüfungspflicht im Jahr 2026 für alle großen Unternehmen für das Geschäftsjahr 2025. Zukünftig wird der Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts eine bedeutende Rolle im Aufstellungs- und Prüfungsprozess einnehmen. Dies stellt neben den betroffenen Unternehmen ebenfalls die Wirtschaftsprüfungsbranche vor große Herausforderungen – sowohl als Berater als auch als Prüfer. Der nachfolgende Beitrag gibt einen kurzen Einblick in die zukünftige CSRD-Prüfung sowie Ideen, Tipps und Tricks bzgl. der Sicherstellung der Prüffähigkeit für Unternehmen.

Wer darf den CSRD-Bericht in Deutschland prüfen?

Gesetzliche Vorgaben für die CSRD-Prüfung

Wer die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts zukünftig durchführen soll, ist wohl die mit am meisten diskutierte Regelung des aktuellen Regierungsentwurfs zur Umsetzung der CSRD-Richtlinie in Deutschland

Die Richtlinie sieht durch ein Mitgliedstaatenwahlrecht grundsätzlich die Möglichkeit vor, neben dem Wirtschaftsprüfer weitere Prüfer zuzulassen. Dieses Wahlrecht wurde in der aktuellen Gesetzesbegründung jedoch nicht einfach umgesetzt, sondern diese sieht erstmal eine zukünftige Prüfung durch die Bundesregierung hinsichtlich der Zulassung weiterer unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen (bspw. Umweltgutachter) in einer späteren Gesetzesnovelle vor. Somit obliegt die CSRD-Prüfung zum aktuellen Stand den Wirtschaftsprüfern.

Zulässige Prüfer

Als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll nach dem Regierungsentwurf der Abschlussprüfer oder ein anderer Wirtschaftsprüfer beauftragt werden können. Voraussetzung für die Prüfung ist, dass sich Wirtschaftsprüfer als Nachhaltigkeitsprüfer registrieren lassen. Hierfür müssen Wirtschaftsprüfer, die vor dem 01.01.2026 bestellt wurden, eine mindestens 40-stündige CSRD-Schulung nachweisen.

Bedeutung der Auswahl des richtigen Prüfers

Es ist von großer Bedeutung einen für das jeweilige Unternehmen passenden Nachhaltigkeitsprüfer zu bestimmen. Hier kann es sich anbieten, auf den Abschlussprüfer zurückzugreifen, da dieser mit dem Unternehmen bereits vertraut ist. Soll für die Nachhaltigkeitsberichterstattung hingegen auf einen weiteren Wirtschaftsprüfer zurückgegriffen werden, ist auf dessen Qualifikation sowie im besten Fall auf bereits gesammelte Erfahrung zu achten.

Zukünftig werden sich Fremd- und Eigenkapitalgeber auf die Informationen berufen und ihre Investitionsentscheidungen an diesen Angaben festmachen. Gerade aus diesem Grund sollte der Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts relevante und verlässliche Informationen beinhalten, wozu ein guter Prüfer im Rahmen seiner Prüfung beitragen kann.

Tipp zur CSRD-Prüfung

Der Prüfer sollte bereits zu Beginn der Aufstellung jedoch spätestens im Rahmen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse eingebunden werden, um negative Konsequenzen für das Prüfungsurteil zu vermeiden. Dies spart neben dem Ärger eines potenziell negativen Prüfungsergebnisses sowohl personelle als auch finanzielle Ressourcen beim Unternehmen selbst.

CSRD-Prüfung: Was wird im Nachhaltigkeitsbericht genau geprüft?

Prüfungsschwerpunkte sind insbesondere:

  • Überprüfung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse inkl. des dazugehörigen Prozesses und der sich hieraus ergebenden identifizierten wesentlichen Themengebiete
  • Vollständigkeit und Richtigkeit der berichtspflichtigen ESRS Datenpunkten auf Basis der ermittelten wesentlichen Themen
    Hinweis: Wir haben ein Datenpunkte Mapping Tool entwickelt, um die Datenpunkte auf Knopfdruck für Sie zu bestimmen.
  • Berichtspflicht nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung inkl. des dazugehörigen Prozesses zur Bestimmung der zu berichtenden KPIs (Umsatz, OpEx und CapEx)

Tipp zur CSRD-Prüfung

Neben den Angaben nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollte frühzeitig mit der Datensammlung für die EU-Taxonomie-Verordnung begonnen werden. Damit die Daten zukünftig verlässlich und ohne hohen manuellen Aufwand gesammelt werden können, sind bei den meisten Finanzbuchhaltungen Änderungen am Kontenrahmen oder Änderungen bei der Erfassung von Transaktionen (bspw. durch ergänzende Datenpunkte) zu berücksichtigen.

Mit welcher Sicherheit soll der Nachhaltigkeitsbericht zukünftig geprüft werden?

Zu Beginn sieht der Gesetzgeber eine CSRD-Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) vor. Das Urteil wird in einem gesonderten Prüfungsvermerk, neben dem bereits bekannten Bestätigungsvermerk, zusammengefasst. Es ist vorgesehen, dass die Angaben der CSRD in Zukunft (vss. im Jahr 2028) mit hinreichender Sicherheit (Reasonable Assurance), analog der Prüfung des Jahres-/Konzernabschlusses, geprüft werden sollen.

Es wird erwartet, dass die Kosten und die benötigte Zeit für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts die gleiche Höhe haben werden, wie die Honorare der klassischen Abschlussprüfung des Finanzberichts. Begründet wird dies mit der zunehmenden Relevanz des Nachhaltigkeitsberichts, der zukünftig gleichwertig neben dem Jahresabschluss stehen soll.

Was bedeutet eine CSRD-Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance)?

Bei einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit liegt keine umfassende Prüfung der Angaben vor. Der Abschlussprüfer stützt sich bei der Prüfung insbesondere auf

  • das Verständnis des Unternehmens, einschließlich der Geschäftsprozesse und des Kontrollumfelds sowie
  • auf Befragungen und analytische Beurteilungen mit Fokus auf die Plausibilität der Informationen.

Bei der Durchführung hat der Prüfer im Vergleich zur hinreichenden Prüfungssicherheit einen höheren Freiheitsgrad bzgl. Standortprüfungen und Stichprobenumfängen.

Wie unterscheidet sich hiervon die CSRD-Prüfung mit hinreichender Sicherheit (Reasonable Assurance)?

Bei der hinreichenden Prüfungssicherheit wird der Wirtchaftsprüfer basierend auf den oben genannten Prüfungshandlungen eine Ausweitung insbesondere im Bereich Kontroll- und IT-Umfeld vornehmen. Zusätzlich werden aufgrund der vorausgesetzten höheren Prüfungssicherheit größere Stichprobenumfänge sowie ausgeweitete Standortprüfungen durchgeführt.

Tipp zur CSRD-Prüfung

Eine effiziente Prüfung kann aus Sicht des Unternehmens insbesondere durch ein effektives internes Kontrollsystem sichergestellt werden. Die Implementierung geeigneter ESG-Softwarelösungen (wie dem Materiality Master) und IT-Systeme sowie geeigneten Kontrollen führt in der Regel zu einem geringeren Zeitaufwand und infolgedessen zu geringeren Kosten der Prüfung.

Schritte zur Prüfung des CSRD-Berichts

1. Vorbereitung auf die CSRD-Prüfung

Zuerst muss ein geeigneter Nachhaltigkeitsprüfer bestimmt werden. Hierzu eignet sich entweder der Abschlussprüfer oder ein anderer qualifizierter und erfahrener Wirtschaftsprüfer.

Das zu prüfende Unternehmen bereitet vor dem Prüfungsstart alle relevanten Unterlagen vor, um die Prüfung effizient durchführen zu können. Diese vorzubereitenden Unterlagen sollten insbesondere die Prozessdokumentationen, die Dokumentation der doppelten Wesentlichkeitsanalyse sowie die konkreten Datenerhebungen und (falls vorhanden) die Nachhaltigkeitsstrategie beinhalten.

2. Durchführung der CSRD-Prüfung

Der Nachhaltigkeitsprüfer wird sich zuerst mit dem Prozess der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts und den sich hieraus ergebenden Datenpunkten des CSRD-Berichts befassen. Er führt hierzu u. a. Gespräche mit internen Stakeholdern wie z. B. den Verantwortlichen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und zieht einzelne Stichproben.

3. Nachbereitung der CSRD-Prüfung

Der Nachhaltigkeitsprüfer berichtet dem Unternehmen über die Ergebnisse der CSRD-Prüfung. Dabei macht er, falls notwendig, Vorschläge zur Verbesserung der Datenerhebung und der zugrundeliegenden Prozesse. Diese Prozessverbesserungen sollten zeitnah umgesetzt und der Prüfer dabei ausreichend eingebunden werden.

Häufige Herausforderungen der CSRD-Prüfung und wie man sie überwindet

Die CSRD sieht neuerdings eine Vielzahl an Datenpunkten vor, die das Unternehmen in der Vergangenheit in dieser Form in der Regel nicht strukturiert erfasst hat. Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, sich frühzeitig mit der Identifikation der zu berichtenden Datenpunkte zu beschäftigen.

Tipps zur CSRD-Prüfung

  1. Die Auswahl der relevanten Themen als Ergebnis der doppelten Wesentlichkeitsanalyse sollte pragmatisch erfolgen, da die ausgewählten Themen maßgeblich für die Anzahl der zu berichtenden Datenpunkte sind.
  2. In den ersten Jahren gibt es eine Vielzahl von Erleichterungsvorschriften, insbesondere für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern. Es ist zu empfehlen, diese vollumfassend in Anspruch zu nehmen. Dadurch haben Unternehmen ausreichend Zeit um entsprechende Prozesse zu implementieren, damit verlässliche und qualitativ hochwertige Datenpunkte als Ergebnis präsentiert werden können.
  3. Es ist zu empfehlen, ein eigenes Reporting aufzubauen, um sicherzustellen, dass die Daten einheitlich erfasst und übermittelt werden. Interne Plausibilisierungen (bspw. durch die Controlling-Abteilung) sollte die Qualität der gemeldeten Datenpunkte sicherstellen.

Gerade bei global tätigen Konzernen sollte eine Daten- und Informationsstrategie mit dazugehörigen Verantwortlichkeiten und Prozessen implementiert werden, um die Datenpunkte konsistent und qualitativ erheben zu können. Dies schließt sowohl eine umfassende interne Kommunikation aller betroffener Abteilung aber auch Informationen aus der Wertschöpfungskette (insbesondere aber nicht nur direkte Lieferanten und Kunden) mit ein. Eine geeignete IT-Landschaft, eine interne Datenbank oder ein externes geeignetes CSRD-Tool kann dabei ressourcenschonend unterstützen.

Best Practices für eine erfolgreiche CSRD-Prüfung

Es ist zu empfehlen den Wirtschaftsprüfer frühzeitig einzubinden – spätestens jedoch im Rahmen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse. Eine ausführliche und stringente Dokumentation ist notwendig, um den Prüfer effizient und effektiv seine Arbeit durchführen lassen zu können. Zusätzlich muss frühzeitig mit der Sammlung der relevanten Daten begonnen werden, um genügend Zeit für die Erstellung zu haben und auftretende Fragen frühzeitig mit dem Prüfer klären zu können. Im Rahmen der Datenerfassung muss von Beginn an eine Kommunikation zwischen den Abteilungen und allen relevanten Stakeholdern sichergestellt und eine ausreichende Dokumentation der Prozesse und implementierten Kontrollen angefertigt werden.

Um die Berichterstattung nach der CSRD vorzunehmen, kann es hilfreich sein, eine Software zur Erstellung mit entsprechender Zertifizierung zu verwenden. Hierfür gibt es auf dem Markt bereits eine Vielzahl an Anbietern, die diverse Lösungen präsentieren.

Tipp

Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollte eine Marktrecherche und Bewertung der verschiedenen Software-Produkten durchgeführt werden, beispielsweise mit unserer CSR Toolübersicht, da sich die Anbieter im Funktionsumfang und somit dem Preis erheblich unterscheiden. Nicht alle Funktionen sind für jedes Unternehmen sinnvoll.

Intern sollten Audits durchgeführt werden, um stets einen Überblick zu haben, ob die Daten vollständig und einwandfrei sind. Des Weiteren ist es sinnvoll, die internen Berichts- und Erstellungsprozesse regelmäßig zu überprüfen, um auf (gesetzliche) Änderungen reagieren zu können, da sich die Gesetzgebung und die relevanten Begleitinformationen kontinuierlich weiterentwickeln.

Gastbeitrag verfasst von Urs Gnädinger und Sarah Stindl

Urs Gnädinger - CSRD Prüfer
Sarah Stindl - CSRD WP

Urs Gnädinger aus der Region Stuttgart ist Wirtschaftsprüfer bei audit.innovation und Gründer von audit.neo – einem Betriebssystem für Wirtschaftsprüfer. Er hat seine Karriere 2012 bei Ernst & Young (EY) und ist zudem Lehrbeauftragter für internationale Rechnungslegung an der HTWG Hochschule Konstanz.


Sarah Stindl arbeitet als Consultant Wirtschaftsprüfung bei audit.innovation. Sie hat im März 2024 ihren Bachelor of Science an der Universität Ulm absolviert und Ihre Thesis der Nachhaltigkeitsberichterstattung gewidmet.